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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Ausstellung einer Sterbeurkunde

    Allgemeine Informationen

    Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen) notwendig sein, nachträglich Sterbeurkunden für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.

    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Ausstellung einer Sterbeurkunde

    Allgemeine Informationen

    Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen) notwendig sein, nachträglich Sterbeurkunden für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.

    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
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    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

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    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
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    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

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    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
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    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

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    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

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    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen) notwendig sein, nachträglich Sterbeurkunden für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.

    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

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    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

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    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

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    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

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    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

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    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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    Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen) notwendig sein, nachträglich Sterbeurkunden für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.

    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

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    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Ausstellung einer Sterbeurkunde

    Allgemeine Informationen

    Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen) notwendig sein, nachträglich Sterbeurkunden für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.

    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen) notwendig sein, nachträglich Sterbeurkunden für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.

    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

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    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
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    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

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    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

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    Kosten

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    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

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    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

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    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

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    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
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    Für den Antrag

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    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
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    • den letzten Wohnort,
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    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
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    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
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    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

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    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
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    Kosten

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    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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    Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen) notwendig sein, nachträglich Sterbeurkunden für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.

    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Ausstellung einer Sterbeurkunde

    Allgemeine Informationen

    Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen) notwendig sein, nachträglich Sterbeurkunden für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.

    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

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    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen) notwendig sein, nachträglich Sterbeurkunden für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.

    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

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    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

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    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
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    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
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    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
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    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

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    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

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    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

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    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

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    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
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    • den letzten Wohnort,
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    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
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    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

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    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
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    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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    Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen) notwendig sein, nachträglich Sterbeurkunden für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.

    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
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    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

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    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

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    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Ausstellung einer Sterbeurkunde

    Allgemeine Informationen

    Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen) notwendig sein, nachträglich Sterbeurkunden für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.

    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Ausstellung einer Sterbeurkunde

    Allgemeine Informationen

    Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen) notwendig sein, nachträglich Sterbeurkunden für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.

    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Ausstellung einer Sterbeurkunde

    Allgemeine Informationen

    Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen) notwendig sein, nachträglich Sterbeurkunden für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.

    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Ausstellung einer Sterbeurkunde

    Allgemeine Informationen

    Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen) notwendig sein, nachträglich Sterbeurkunden für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.

    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Ausstellung einer Sterbeurkunde

    Allgemeine Informationen

    Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen) notwendig sein, nachträglich Sterbeurkunden für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.

    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Ausstellung einer Sterbeurkunde

    Allgemeine Informationen

    Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen) notwendig sein, nachträglich Sterbeurkunden für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.

    Die Sterbeurkunde enthält

    • den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
    • akademische Grade,
    • das Geschlecht,
    • den letzten Wohnort,
    • den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
    • den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
    • die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
    • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).

    Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

    Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:

    • Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
    • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können

    Zuständige Stelle

    Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:

    Jede Personenstandsbehörde, das ist:

    Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:

    • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
    • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

    Verfahrensablauf

    Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
    • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

    Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

    Zusätzliche Informationen

    Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.

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