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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

    Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 20. April 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
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    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
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    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
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    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

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    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
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    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
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    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
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    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 20. April 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

    Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
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    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

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    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

    Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    Letzte Aktualisierung: 20. April 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

    Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
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    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

    Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

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    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 20. April 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

    Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

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    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
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    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
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    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
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    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

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    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
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    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 20. April 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

    Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 20. April 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

    Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

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    Letzte Aktualisierung: 20. April 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie