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    Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

    • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
      • Asylberechtigte
      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

    Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

    Rechtsgrundlagen

    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

    Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

    • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
      • Asylberechtigte
      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

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    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

    Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2024

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    • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
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      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
      • Asylberechtigte
      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

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      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
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    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
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      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
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      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

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      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
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    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
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      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
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      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
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    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
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      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
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    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
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    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
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      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
      • Asylberechtigte
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    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

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    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
      • Asylberechtigte
      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

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      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
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      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
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      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
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      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
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      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
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      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
      • Asylberechtigte
      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

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    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
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      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
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    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
      • Asylberechtigte
      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

    Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

    Rechtsgrundlagen

    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

    Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

    • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
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      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

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    • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
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      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
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      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
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    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
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      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
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      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
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      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
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      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
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    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
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      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
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      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
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    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
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      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
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      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
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    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
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      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
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      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
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    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
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      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
      • Asylberechtigte
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    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
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      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
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    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
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      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
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    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
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      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
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      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
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    Rechtsgrundlagen

    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

    Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

    • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
      • Asylberechtigte
      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

    Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

    Rechtsgrundlagen

    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

    Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

    • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
      • Asylberechtigte
      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

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    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

    Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2024

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    Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

    • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
      • Asylberechtigte
      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

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    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

    Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

    • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
      • Asylberechtigte
      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

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    Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2024

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    Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

    • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
      • Asylberechtigte
      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

    Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

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