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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Verleihung der Staatsbürgerschaft an Staatenlose

    Allgemeine Informationen

    Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.

    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
    • 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft an Staatenlose

    Allgemeine Informationen

    Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.

    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
    • 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

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    Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.

    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
    • 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.

    Rechtsgrundlagen

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    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
    • 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.

    Rechtsgrundlagen

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    Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.

    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
    • 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid

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    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
    • 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.

    Rechtsgrundlagen

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    Allgemeine Informationen

    Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.

    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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    Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.

    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
    • 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.

    Rechtsgrundlagen

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    Allgemeine Informationen

    Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.

    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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    Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.

    Rechtsgrundlagen

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    Allgemeine Informationen

    Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.

    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
    • 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.

    Rechtsgrundlagen

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    Verleihung der Staatsbürgerschaft an Staatenlose

    Allgemeine Informationen

    Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.

    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
    • 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.

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    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
    • 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.

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    Allgemeine Informationen

    Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.

    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
    • 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.

    Rechtsgrundlagen

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    Verleihung der Staatsbürgerschaft an Staatenlose

    Allgemeine Informationen

    Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.

    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
    • 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

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    Verleihung der Staatsbürgerschaft an Staatenlose

    Allgemeine Informationen

    Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.

    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
    • 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft an Staatenlose

    Allgemeine Informationen

    Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.

    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
    • 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft an Staatenlose

    Allgemeine Informationen

    Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.

    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
    • 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid

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    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

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    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
    • 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid

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    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

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    Kosten

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    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

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    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

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    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

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    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

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    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

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    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
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    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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    Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.

    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

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    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

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    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

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    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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    Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.

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    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

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    • Geburt in Österreich
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    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

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    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

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    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

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    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

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    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

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    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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    Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.

    Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.

    Voraussetzungen

    • Geburt in Österreich
    • Staatenlosigkeit seit Geburt
    • Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
    • mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
    • keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
    • 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid

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