oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Verleihung der Staatsbürgerschaft an Staatenlose
Allgemeine Informationen
Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
- 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid
Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
Rechtsgrundlagen
- § 14 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
- § 14 Gebührengesetz (GebG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Verleihung der Staatsbürgerschaft an Staatenlose
Allgemeine Informationen
Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
- 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid
Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
Rechtsgrundlagen
- § 14 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
- § 14 Gebührengesetz (GebG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
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Kosten
- 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
- 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid
Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
Rechtsgrundlagen
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- § 14 Gebührengesetz (GebG)
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Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
- 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid
Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
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Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
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- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
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Kosten
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Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
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Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
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Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
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Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
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Kosten
- 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
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- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
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- 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
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Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
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Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
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Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
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Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
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Verleihung der Staatsbürgerschaft an Staatenlose
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Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
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Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
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Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
Rechtsgrundlagen
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- § 14 Gebührengesetz (GebG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Verleihung der Staatsbürgerschaft an Staatenlose
Allgemeine Informationen
Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
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Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
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- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
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Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
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- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
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Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
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Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
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- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
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Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Verleihung der Staatsbürgerschaft an Staatenlose
Allgemeine Informationen
Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
- 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid
Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
Rechtsgrundlagen
- § 14 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
- § 14 Gebührengesetz (GebG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Verleihung der Staatsbürgerschaft an Staatenlose
Allgemeine Informationen
Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
- 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid
Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
Rechtsgrundlagen
- § 14 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
- § 14 Gebührengesetz (GebG)
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Verleihung der Staatsbürgerschaft an Staatenlose
Allgemeine Informationen
Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
- 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid
Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
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Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
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Kosten
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Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
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Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
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Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
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Voraussetzungen
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- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
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Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
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Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
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Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
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Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
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Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
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Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
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- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
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Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
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Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
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Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
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- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
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Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
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- 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
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Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
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Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
- 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid
Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
Rechtsgrundlagen
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