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    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Salzburg

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Kinder oder Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung gefährden können. Darunter fallen Medien und Dienstleistungen, die

    • eine gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt beinhalten,
    • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder Religion diskriminieren, oder
    • die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen, die die Entwicklung von Jugendlichen gefährden, beinhalten.

    Medien sind z.B. Zeitschriften, Bücher, Fotos, Tonträger oder sonstige Gegenstände.

    Wer erwerbsmäßig jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet, vorführt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, Wahl des Ausstellungsortes, zeitliche Beschränkungen, schriftliche und mündliche Hinweise udgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter davon ausgeschlossen sind.

    Der Erwerb, Besitz und der Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I (Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren) ist Kindern unter 12 Jahren nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch solche Gegenstände nicht überlassen werden.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Salzburg

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    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Kinder oder Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung gefährden können. Darunter fallen Medien und Dienstleistungen, die

    • eine gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt beinhalten,
    • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder Religion diskriminieren, oder
    • die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen, die die Entwicklung von Jugendlichen gefährden, beinhalten.

    Medien sind z.B. Zeitschriften, Bücher, Fotos, Tonträger oder sonstige Gegenstände.

    Wer erwerbsmäßig jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet, vorführt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, Wahl des Ausstellungsortes, zeitliche Beschränkungen, schriftliche und mündliche Hinweise udgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter davon ausgeschlossen sind.

    Der Erwerb, Besitz und der Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I (Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren) ist Kindern unter 12 Jahren nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch solche Gegenstände nicht überlassen werden.

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    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Kinder oder Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung gefährden können. Darunter fallen Medien und Dienstleistungen, die

    • eine gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt beinhalten,
    • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder Religion diskriminieren, oder
    • die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen, die die Entwicklung von Jugendlichen gefährden, beinhalten.

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    Wer erwerbsmäßig jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet, vorführt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, Wahl des Ausstellungsortes, zeitliche Beschränkungen, schriftliche und mündliche Hinweise udgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter davon ausgeschlossen sind.

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    • eine gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt beinhalten,
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    • die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen, die die Entwicklung von Jugendlichen gefährden, beinhalten.

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    • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder Religion diskriminieren, oder
    • die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen, die die Entwicklung von Jugendlichen gefährden, beinhalten.

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    • eine gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt beinhalten,
    • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder Religion diskriminieren, oder
    • die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen, die die Entwicklung von Jugendlichen gefährden, beinhalten.

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    • eine gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt beinhalten,
    • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder Religion diskriminieren, oder
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    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Kinder oder Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung gefährden können. Darunter fallen Medien und Dienstleistungen, die

    • eine gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt beinhalten,
    • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder Religion diskriminieren, oder
    • die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen, die die Entwicklung von Jugendlichen gefährden, beinhalten.

    Medien sind z.B. Zeitschriften, Bücher, Fotos, Tonträger oder sonstige Gegenstände.

    Wer erwerbsmäßig jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet, vorführt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, Wahl des Ausstellungsortes, zeitliche Beschränkungen, schriftliche und mündliche Hinweise udgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter davon ausgeschlossen sind.

    Der Erwerb, Besitz und der Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I (Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren) ist Kindern unter 12 Jahren nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch solche Gegenstände nicht überlassen werden.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Salzburg

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

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    • eine gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt beinhalten,
    • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder Religion diskriminieren, oder
    • die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen, die die Entwicklung von Jugendlichen gefährden, beinhalten.

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    Wer erwerbsmäßig jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet, vorführt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, Wahl des Ausstellungsortes, zeitliche Beschränkungen, schriftliche und mündliche Hinweise udgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter davon ausgeschlossen sind.

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    • eine gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt beinhalten,
    • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder Religion diskriminieren, oder
    • die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen, die die Entwicklung von Jugendlichen gefährden, beinhalten.

    Medien sind z.B. Zeitschriften, Bücher, Fotos, Tonträger oder sonstige Gegenstände.

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    • eine gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt beinhalten,
    • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder Religion diskriminieren, oder
    • die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen, die die Entwicklung von Jugendlichen gefährden, beinhalten.

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    Wer erwerbsmäßig jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet, vorführt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, Wahl des Ausstellungsortes, zeitliche Beschränkungen, schriftliche und mündliche Hinweise udgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter davon ausgeschlossen sind.

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    Wer erwerbsmäßig jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet, vorführt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, Wahl des Ausstellungsortes, zeitliche Beschränkungen, schriftliche und mündliche Hinweise udgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter davon ausgeschlossen sind.

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    • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder Religion diskriminieren, oder
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