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    Ablauf der Diversion

    Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.

    Hinweis

    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
    Dies ist möglich, wenn

    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

    Weiterführende Links

    Verein Neustart

    Rechtsgrundlagen

    Strafprozessordnung (StPO)

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Ablauf der Diversion

    Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.

    Hinweis

    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
    Dies ist möglich, wenn

    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

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    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
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    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

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    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
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    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Hinweis

    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
    Dies ist möglich, wenn

    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Hinweis

    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

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    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
    Dies ist möglich, wenn

    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
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    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

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    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

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    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
    Dies ist möglich, wenn

    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Verein Neustart

    Rechtsgrundlagen

    Strafprozessordnung (StPO)

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Ablauf der Diversion

    Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.

    Hinweis

    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
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    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Hinweis

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    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
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    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
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    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
    Dies ist möglich, wenn

    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.

    Hinweis

    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
    Dies ist möglich, wenn

    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.

    Hinweis

    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
    Dies ist möglich, wenn

    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.

    Hinweis

    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

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    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

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    Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.

    Hinweis

    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

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    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

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    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
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    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

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    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
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    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
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    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

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    Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.

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    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
    Dies ist möglich, wenn

    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

    Weiterführende Links

    Verein Neustart

    Rechtsgrundlagen

    Strafprozessordnung (StPO)

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Ablauf der Diversion

    Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.

    Hinweis

    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
    Dies ist möglich, wenn

    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Hinweis

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    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
    Dies ist möglich, wenn

    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
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    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
    Dies ist möglich, wenn

    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.

    Hinweis

    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
    Dies ist möglich, wenn

    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Hinweis

    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
    Dies ist möglich, wenn

    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

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    Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.

    Hinweis

    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

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    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

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    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Hinweis

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    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

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    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
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    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
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    Hinweis

    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

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    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
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    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Strafprozessordnung (StPO)

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

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    Ablauf der Diversion

    Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.

    Hinweis

    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

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    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
    Dies ist möglich, wenn

    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

    Weiterführende Links

    Verein Neustart

    Rechtsgrundlagen

    Strafprozessordnung (StPO)

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Ablauf der Diversion

    Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.

    Hinweis

    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
    Dies ist möglich, wenn

    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

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    Ablauf der Diversion

    Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.

    Hinweis

    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
    Dies ist möglich, wenn

    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Ablauf der Diversion

    Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.

    Hinweis

    Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

    Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

    Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

    Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

    Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

    Hinweis

    Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

    Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

    Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
    Dies ist möglich, wenn

    • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
    • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
    • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

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    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

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