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Beschädigung/Verlust von Gepäck auf Bahnreisen
- Allgemeine Voraussetzungen für Entschädigung
- Entschädigungshöhe
- Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
- Weiterführende Links
Allgemeine Voraussetzungen für Entschädigung
Ersatz für verloren gegangenes oder beschädigtes Reisegepäck gibt es in der Regel nur, wenn das Gepäck aufgegeben wurde. Weitere Voraussetzungen:
- Das Gepäckstück muss ausreichend verpackt gewesen sein.
- Das Gepäckstück muss für den Transport geeignet gewesen sein.
Auch bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks ist ein Anspruch auf Entschädigung möglich.
Entschädigungshöhe
Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.200 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.
Kann eine Beschwerde nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu wenden, wenn das Ticket bei einem Bahnunternehmen oder Verkehrsverbund mit Sitz in Österreich oder einem in Österreich tätigen Bahnunternehmen gekauft wurde. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.
Weiterführende Links
- Passagier- und Fahrgastrechte – Bahn (→ apf)
- Fahrgastrechte bei Bahnreisen (→ ECC-Net)
- Rechte von Bahnreisenden (→ Your Europe)
- Verbraucherschlichtung Österreich (→ VA)
- Online Streitbegleitungsstellen (→ EU)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Beschädigung/Verlust von Gepäck auf Bahnreisen
- Allgemeine Voraussetzungen für Entschädigung
- Entschädigungshöhe
- Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
- Weiterführende Links
Allgemeine Voraussetzungen für Entschädigung
Ersatz für verloren gegangenes oder beschädigtes Reisegepäck gibt es in der Regel nur, wenn das Gepäck aufgegeben wurde. Weitere Voraussetzungen:
- Das Gepäckstück muss ausreichend verpackt gewesen sein.
- Das Gepäckstück muss für den Transport geeignet gewesen sein.
Auch bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks ist ein Anspruch auf Entschädigung möglich.
Entschädigungshöhe
Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.200 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.
Kann eine Beschwerde nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu wenden, wenn das Ticket bei einem Bahnunternehmen oder Verkehrsverbund mit Sitz in Österreich oder einem in Österreich tätigen Bahnunternehmen gekauft wurde. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.
Weiterführende Links
- Passagier- und Fahrgastrechte – Bahn (→ apf)
- Fahrgastrechte bei Bahnreisen (→ ECC-Net)
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- Online Streitbegleitungsstellen (→ EU)
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- Entschädigungshöhe
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Allgemeine Voraussetzungen für Entschädigung
Ersatz für verloren gegangenes oder beschädigtes Reisegepäck gibt es in der Regel nur, wenn das Gepäck aufgegeben wurde. Weitere Voraussetzungen:
- Das Gepäckstück muss ausreichend verpackt gewesen sein.
- Das Gepäckstück muss für den Transport geeignet gewesen sein.
Auch bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks ist ein Anspruch auf Entschädigung möglich.
Entschädigungshöhe
Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.200 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.
Kann eine Beschwerde nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu wenden, wenn das Ticket bei einem Bahnunternehmen oder Verkehrsverbund mit Sitz in Österreich oder einem in Österreich tätigen Bahnunternehmen gekauft wurde. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.
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Allgemeine Voraussetzungen für Entschädigung
Ersatz für verloren gegangenes oder beschädigtes Reisegepäck gibt es in der Regel nur, wenn das Gepäck aufgegeben wurde. Weitere Voraussetzungen:
- Das Gepäckstück muss ausreichend verpackt gewesen sein.
- Das Gepäckstück muss für den Transport geeignet gewesen sein.
Auch bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks ist ein Anspruch auf Entschädigung möglich.
Entschädigungshöhe
Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.200 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.
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Auch bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks ist ein Anspruch auf Entschädigung möglich.
Entschädigungshöhe
Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.200 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.
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Auch bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks ist ein Anspruch auf Entschädigung möglich.
Entschädigungshöhe
Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.200 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.
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Entschädigungshöhe
Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.
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- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
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Entschädigungshöhe
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- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
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Auch bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks ist ein Anspruch auf Entschädigung möglich.
Entschädigungshöhe
Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.200 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.
Kann eine Beschwerde nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu wenden, wenn das Ticket bei einem Bahnunternehmen oder Verkehrsverbund mit Sitz in Österreich oder einem in Österreich tätigen Bahnunternehmen gekauft wurde. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.
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- Das Gepäckstück muss ausreichend verpackt gewesen sein.
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Auch bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks ist ein Anspruch auf Entschädigung möglich.
Entschädigungshöhe
Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.200 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.
Kann eine Beschwerde nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu wenden, wenn das Ticket bei einem Bahnunternehmen oder Verkehrsverbund mit Sitz in Österreich oder einem in Österreich tätigen Bahnunternehmen gekauft wurde. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.
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Auch bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks ist ein Anspruch auf Entschädigung möglich.
Entschädigungshöhe
Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.200 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
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- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.200 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
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Auch bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks ist ein Anspruch auf Entschädigung möglich.
Entschädigungshöhe
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- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
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Auch bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks ist ein Anspruch auf Entschädigung möglich.
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- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.200 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
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- Das Gepäckstück muss ausreichend verpackt gewesen sein.
- Das Gepäckstück muss für den Transport geeignet gewesen sein.
Auch bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks ist ein Anspruch auf Entschädigung möglich.
Entschädigungshöhe
Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.200 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.
Kann eine Beschwerde nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu wenden, wenn das Ticket bei einem Bahnunternehmen oder Verkehrsverbund mit Sitz in Österreich oder einem in Österreich tätigen Bahnunternehmen gekauft wurde. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.
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Beschädigung/Verlust von Gepäck auf Bahnreisen
- Allgemeine Voraussetzungen für Entschädigung
- Entschädigungshöhe
- Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
- Weiterführende Links
Allgemeine Voraussetzungen für Entschädigung
Ersatz für verloren gegangenes oder beschädigtes Reisegepäck gibt es in der Regel nur, wenn das Gepäck aufgegeben wurde. Weitere Voraussetzungen:
- Das Gepäckstück muss ausreichend verpackt gewesen sein.
- Das Gepäckstück muss für den Transport geeignet gewesen sein.
Auch bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks ist ein Anspruch auf Entschädigung möglich.
Entschädigungshöhe
Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.200 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.
Kann eine Beschwerde nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu wenden, wenn das Ticket bei einem Bahnunternehmen oder Verkehrsverbund mit Sitz in Österreich oder einem in Österreich tätigen Bahnunternehmen gekauft wurde. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.
Weiterführende Links
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Auch bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks ist ein Anspruch auf Entschädigung möglich.
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Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
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Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.
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Entschädigungshöhe
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Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
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Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.
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- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
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Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
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Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
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- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
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- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
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Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
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- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
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- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.200 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
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Beschädigung/Verlust von Gepäck auf Bahnreisen
- Allgemeine Voraussetzungen für Entschädigung
- Entschädigungshöhe
- Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
- Weiterführende Links
Allgemeine Voraussetzungen für Entschädigung
Ersatz für verloren gegangenes oder beschädigtes Reisegepäck gibt es in der Regel nur, wenn das Gepäck aufgegeben wurde. Weitere Voraussetzungen:
- Das Gepäckstück muss ausreichend verpackt gewesen sein.
- Das Gepäckstück muss für den Transport geeignet gewesen sein.
Auch bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks ist ein Anspruch auf Entschädigung möglich.
Entschädigungshöhe
Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.200 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.
Kann eine Beschwerde nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu wenden, wenn das Ticket bei einem Bahnunternehmen oder Verkehrsverbund mit Sitz in Österreich oder einem in Österreich tätigen Bahnunternehmen gekauft wurde. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.
Weiterführende Links
- Passagier- und Fahrgastrechte – Bahn (→ apf)
- Fahrgastrechte bei Bahnreisen (→ ECC-Net)
- Rechte von Bahnreisenden (→ Your Europe)
- Verbraucherschlichtung Österreich (→ VA)
- Online Streitbegleitungsstellen (→ EU)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Beschädigung/Verlust von Gepäck auf Bahnreisen
- Allgemeine Voraussetzungen für Entschädigung
- Entschädigungshöhe
- Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
- Weiterführende Links
Allgemeine Voraussetzungen für Entschädigung
Ersatz für verloren gegangenes oder beschädigtes Reisegepäck gibt es in der Regel nur, wenn das Gepäck aufgegeben wurde. Weitere Voraussetzungen:
- Das Gepäckstück muss ausreichend verpackt gewesen sein.
- Das Gepäckstück muss für den Transport geeignet gewesen sein.
Auch bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks ist ein Anspruch auf Entschädigung möglich.
Entschädigungshöhe
Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.200 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.
Kann eine Beschwerde nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu wenden, wenn das Ticket bei einem Bahnunternehmen oder Verkehrsverbund mit Sitz in Österreich oder einem in Österreich tätigen Bahnunternehmen gekauft wurde. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.
Weiterführende Links
- Passagier- und Fahrgastrechte – Bahn (→ apf)
- Fahrgastrechte bei Bahnreisen (→ ECC-Net)
- Rechte von Bahnreisenden (→ Your Europe)
- Verbraucherschlichtung Österreich (→ VA)
- Online Streitbegleitungsstellen (→ EU)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion