oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Schulfahrtbeihilfe
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Sofern für die Zurücklegung des Schulweges für mindestens 2 km pro Richtung keine Möglichkeit vorhanden ist, eine unentgeltliche Beförderung oder die Schülerfreifahrt in Anspruch zu nehmen, besteht – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Anspruch auf Fahrtenbeihilfe.
Für ein behindertes Kind besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe jedoch auch dann, wenn der Schulweg weniger als 2 km lang ist und dem Kind die Zurücklegung dieses Weges ohne Benützung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von der Distanz zwischen Schule und Wohnort sowie von der Anzahl der Schultage in der Woche.
Zuständige Stelle
Hinweis
Über eventuelle Restkosten entscheidet die zuständige Landesregierung.
Erforderliche Unterlagen
- Formular "Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule – Beih85"
- Schulbesuchsbestätigung
- Für Restkosten: formloser Antrag bei der zuständigen Landesregierung
Zum Formular
Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule – Beih85
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt
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Sofern für die Zurücklegung des Schulweges für mindestens 2 km pro Richtung keine Möglichkeit vorhanden ist, eine unentgeltliche Beförderung oder die Schülerfreifahrt in Anspruch zu nehmen, besteht – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Anspruch auf Fahrtenbeihilfe.
Für ein behindertes Kind besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe jedoch auch dann, wenn der Schulweg weniger als 2 km lang ist und dem Kind die Zurücklegung dieses Weges ohne Benützung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von der Distanz zwischen Schule und Wohnort sowie von der Anzahl der Schultage in der Woche.
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Über eventuelle Restkosten entscheidet die zuständige Landesregierung.
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- Für Restkosten: formloser Antrag bei der zuständigen Landesregierung
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Für ein behindertes Kind besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe jedoch auch dann, wenn der Schulweg weniger als 2 km lang ist und dem Kind die Zurücklegung dieses Weges ohne Benützung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
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Allgemeine Informationen
Sofern für die Zurücklegung des Schulweges für mindestens 2 km pro Richtung keine Möglichkeit vorhanden ist, eine unentgeltliche Beförderung oder die Schülerfreifahrt in Anspruch zu nehmen, besteht – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Anspruch auf Fahrtenbeihilfe.
Für ein behindertes Kind besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe jedoch auch dann, wenn der Schulweg weniger als 2 km lang ist und dem Kind die Zurücklegung dieses Weges ohne Benützung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von der Distanz zwischen Schule und Wohnort sowie von der Anzahl der Schultage in der Woche.
Zuständige Stelle
Hinweis
Über eventuelle Restkosten entscheidet die zuständige Landesregierung.
Erforderliche Unterlagen
- Formular "Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule – Beih85"
- Schulbesuchsbestätigung
- Für Restkosten: formloser Antrag bei der zuständigen Landesregierung
Zum Formular
Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule – Beih85
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt
Schulfahrtbeihilfe
Inhaltsverzeichnis
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Sofern für die Zurücklegung des Schulweges für mindestens 2 km pro Richtung keine Möglichkeit vorhanden ist, eine unentgeltliche Beförderung oder die Schülerfreifahrt in Anspruch zu nehmen, besteht – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Anspruch auf Fahrtenbeihilfe.
Für ein behindertes Kind besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe jedoch auch dann, wenn der Schulweg weniger als 2 km lang ist und dem Kind die Zurücklegung dieses Weges ohne Benützung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von der Distanz zwischen Schule und Wohnort sowie von der Anzahl der Schultage in der Woche.
Zuständige Stelle
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Über eventuelle Restkosten entscheidet die zuständige Landesregierung.
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- Für Restkosten: formloser Antrag bei der zuständigen Landesregierung
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Sofern für die Zurücklegung des Schulweges für mindestens 2 km pro Richtung keine Möglichkeit vorhanden ist, eine unentgeltliche Beförderung oder die Schülerfreifahrt in Anspruch zu nehmen, besteht – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Anspruch auf Fahrtenbeihilfe.
Für ein behindertes Kind besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe jedoch auch dann, wenn der Schulweg weniger als 2 km lang ist und dem Kind die Zurücklegung dieses Weges ohne Benützung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von der Distanz zwischen Schule und Wohnort sowie von der Anzahl der Schultage in der Woche.
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Über eventuelle Restkosten entscheidet die zuständige Landesregierung.
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