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    Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte

    Allgemeine Informationen

    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.
    Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

    Zusätzliche Informationen

    Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

    Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte

    Allgemeine Informationen

    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.
    Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

    Zusätzliche Informationen

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    Allgemeine Informationen

    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Kosten

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    Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

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    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

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    Kosten

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    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

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    Voraussetzungen

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    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

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    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

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    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

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    Kosten

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    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.
    Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

    Zusätzliche Informationen

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    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

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    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

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    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

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    Es fallen keine Kosten an.
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    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

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    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.
    Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

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    Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

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    Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte

    Allgemeine Informationen

    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.
    Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

    Zusätzliche Informationen

    Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

    Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte

    Allgemeine Informationen

    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.
    Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

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    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

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    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
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    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

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    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

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    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

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    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

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    Erforderliche Unterlagen

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    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

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    Es fallen keine Kosten an.
    Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

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    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

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    Es fallen keine Kosten an.
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    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.
    Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

    Zusätzliche Informationen

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    Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte

    Allgemeine Informationen

    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

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    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

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    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

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    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

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    Es fallen keine Kosten an.
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    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

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    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.
    Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

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    Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

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    Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte

    Allgemeine Informationen

    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.
    Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

    Zusätzliche Informationen

    Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

    Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte

    Allgemeine Informationen

    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.
    Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

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    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

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    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

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    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

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    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

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    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

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    Es fallen keine Kosten an.
    Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

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    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.
    Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

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    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.
    Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

    Zusätzliche Informationen

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    Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte

    Allgemeine Informationen

    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

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    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

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    Es fallen keine Kosten an.
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    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

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    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

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    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

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    Es fallen keine Kosten an.
    Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

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    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.
    Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

    Zusätzliche Informationen

    Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

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    Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte

    Allgemeine Informationen

    Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

    Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.

    Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

    Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.

    Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.

    Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.

    Hinweis

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.

    Betroffene

    Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.

    Voraussetzungen

    (Mit-)Versicherung in Österreich

    Fristen

    Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
    Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Verfahrensablauf

    Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

    Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

    Erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.
    Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

    Zusätzliche Informationen

    Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger