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Busreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU
Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).
Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.
Sie haben insbesondere das Recht auf
- Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
- Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
- kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.
Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.
Weiterführende österreichische Links
- Rechte von Menschen mit Behinderung im Busverkehr (→ apf)
- Liste der EU-Busbahnhöfe mit Hilfestellungen (→ apf)
- VIB-Vienna International Busterminal (→ VIB)
- Rechte für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (→ Your Europe)
- Verbraucherschlichtung Österreich (→ VA)
- Online Streitbegleitungsstellen (→ EU)
Rechtsgrundlagen
EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Busreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU
Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).
Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.
Sie haben insbesondere das Recht auf
- Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
- Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
- kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.
Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.
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Sie haben insbesondere das Recht auf
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- Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
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EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
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Busreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU
Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).
Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.
Sie haben insbesondere das Recht auf
- Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
- Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
- kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.
Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.
Weiterführende österreichische Links
- Rechte von Menschen mit Behinderung im Busverkehr (→ apf)
- Liste der EU-Busbahnhöfe mit Hilfestellungen (→ apf)
- VIB-Vienna International Busterminal (→ VIB)
- Rechte für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (→ Your Europe)
- Verbraucherschlichtung Österreich (→ VA)
- Online Streitbegleitungsstellen (→ EU)
Rechtsgrundlagen
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Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.
Sie haben insbesondere das Recht auf
- Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
- Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
- kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.
Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.
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Sie haben insbesondere das Recht auf
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- Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
- kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.
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- Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
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Sie haben insbesondere das Recht auf
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- Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
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- Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
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