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    Europäisches Bagatellverfahren

    Das europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ("Europäisches Bagatellverfahren") vereinfacht die Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen von unter 5.000 Euro.

    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

    Die EuBagatellVO sieht vier Formblätter vor:

    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

    Jenen Formblättern, die von den Parteien auszufüllen sind, sind Anleitungen bzw. Ausfüllhilfen integriert.

    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

    Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln richtet sich nach nationalem Recht.

    Zum Formular

    Europäisches Bagatellverfahren − Klageformblatt (→ Europäisches Justizportal)

    Weiterführende Links

    Europäisches Bagatellverfahren (→ Europäisches Justizportal)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

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    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

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    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

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    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

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    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
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    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

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    • das "Klageformblatt" (A)
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    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

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    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
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    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

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    • das "Klageformblatt" (A)
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    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

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    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
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    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

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    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
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    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

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    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

    Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln richtet sich nach nationalem Recht.

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    Europäisches Bagatellverfahren

    Das europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ("Europäisches Bagatellverfahren") vereinfacht die Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen von unter 5.000 Euro.

    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

    Die EuBagatellVO sieht vier Formblätter vor:

    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

    Jenen Formblättern, die von den Parteien auszufüllen sind, sind Anleitungen bzw. Ausfüllhilfen integriert.

    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

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    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

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    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

    Die EuBagatellVO sieht vier Formblätter vor:

    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

    Jenen Formblättern, die von den Parteien auszufüllen sind, sind Anleitungen bzw. Ausfüllhilfen integriert.

    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

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    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

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    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

    Die EuBagatellVO sieht vier Formblätter vor:

    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
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    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

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    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

    Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln richtet sich nach nationalem Recht.

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    Europäisches Bagatellverfahren

    Das europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ("Europäisches Bagatellverfahren") vereinfacht die Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen von unter 5.000 Euro.

    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

    Die EuBagatellVO sieht vier Formblätter vor:

    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
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    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

    Jenen Formblättern, die von den Parteien auszufüllen sind, sind Anleitungen bzw. Ausfüllhilfen integriert.

    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

    Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln richtet sich nach nationalem Recht.

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    Europäisches Bagatellverfahren

    Das europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ("Europäisches Bagatellverfahren") vereinfacht die Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen von unter 5.000 Euro.

    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

    Die EuBagatellVO sieht vier Formblätter vor:

    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

    Jenen Formblättern, die von den Parteien auszufüllen sind, sind Anleitungen bzw. Ausfüllhilfen integriert.

    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

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    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

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    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

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    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

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    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

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    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

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    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

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    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

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    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
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    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

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    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

    Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln richtet sich nach nationalem Recht.

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    Das europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ("Europäisches Bagatellverfahren") vereinfacht die Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen von unter 5.000 Euro.

    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

    Die EuBagatellVO sieht vier Formblätter vor:

    • das "Klageformblatt" (A)
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    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

    Jenen Formblättern, die von den Parteien auszufüllen sind, sind Anleitungen bzw. Ausfüllhilfen integriert.

    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

    Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln richtet sich nach nationalem Recht.

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    Europäisches Bagatellverfahren

    Das europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ("Europäisches Bagatellverfahren") vereinfacht die Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen von unter 5.000 Euro.

    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

    Die EuBagatellVO sieht vier Formblätter vor:

    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

    Jenen Formblättern, die von den Parteien auszufüllen sind, sind Anleitungen bzw. Ausfüllhilfen integriert.

    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

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    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

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    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

    Die EuBagatellVO sieht vier Formblätter vor:

    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

    Jenen Formblättern, die von den Parteien auszufüllen sind, sind Anleitungen bzw. Ausfüllhilfen integriert.

    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

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    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

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    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

    Die EuBagatellVO sieht vier Formblätter vor:

    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

    Jenen Formblättern, die von den Parteien auszufüllen sind, sind Anleitungen bzw. Ausfüllhilfen integriert.

    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

    Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln richtet sich nach nationalem Recht.

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    Europäisches Bagatellverfahren

    Das europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ("Europäisches Bagatellverfahren") vereinfacht die Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen von unter 5.000 Euro.

    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

    Die EuBagatellVO sieht vier Formblätter vor:

    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

    Jenen Formblättern, die von den Parteien auszufüllen sind, sind Anleitungen bzw. Ausfüllhilfen integriert.

    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

    Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln richtet sich nach nationalem Recht.

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    Europäisches Bagatellverfahren

    Das europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ("Europäisches Bagatellverfahren") vereinfacht die Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen von unter 5.000 Euro.

    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

    Die EuBagatellVO sieht vier Formblätter vor:

    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

    Jenen Formblättern, die von den Parteien auszufüllen sind, sind Anleitungen bzw. Ausfüllhilfen integriert.

    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

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    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
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    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

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    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

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    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

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    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

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    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

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    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

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    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

    Jenen Formblättern, die von den Parteien auszufüllen sind, sind Anleitungen bzw. Ausfüllhilfen integriert.

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    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

    Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln richtet sich nach nationalem Recht.

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    Das europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ("Europäisches Bagatellverfahren") vereinfacht die Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen von unter 5.000 Euro.

    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

    Die EuBagatellVO sieht vier Formblätter vor:

    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

    Jenen Formblättern, die von den Parteien auszufüllen sind, sind Anleitungen bzw. Ausfüllhilfen integriert.

    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

    Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln richtet sich nach nationalem Recht.

    Zum Formular

    Europäisches Bagatellverfahren − Klageformblatt (→ Europäisches Justizportal)

    Weiterführende Links

    Europäisches Bagatellverfahren (→ Europäisches Justizportal)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Europäisches Bagatellverfahren

    Das europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ("Europäisches Bagatellverfahren") vereinfacht die Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen von unter 5.000 Euro.

    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

    Die EuBagatellVO sieht vier Formblätter vor:

    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

    Jenen Formblättern, die von den Parteien auszufüllen sind, sind Anleitungen bzw. Ausfüllhilfen integriert.

    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

    Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln richtet sich nach nationalem Recht.

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    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Europäisches Bagatellverfahren

    Das europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ("Europäisches Bagatellverfahren") vereinfacht die Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen von unter 5.000 Euro.

    Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

    Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

    Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

    Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

    Die EuBagatellVO sieht vier Formblätter vor:

    • das "Klageformblatt" (A)
    • das "Antwortformblatt" (C)
    • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
    • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

    Jenen Formblättern, die von den Parteien auszufüllen sind, sind Anleitungen bzw. Ausfüllhilfen integriert.

    Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

    1. Ausfüllen des Klageformblatts
    2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
    3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

    Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

    Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

    Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

    Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

    Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

    • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
    • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

    Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

    Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

    Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln richtet sich nach nationalem Recht.

    Zum Formular

    Europäisches Bagatellverfahren − Klageformblatt (→ Europäisches Justizportal)

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