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    Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Tirol auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Kommen Aufsichtspersonen ihren allgemeinen Pflichten nicht nach, handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung.

    Der Versuch ist strafbar.

    Die allgemeinen Pflichten der Aufsichtspersonen bestehen darin,

    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
    Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Tirol auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Kommen Aufsichtspersonen ihren allgemeinen Pflichten nicht nach, handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung.

    Der Versuch ist strafbar.

    Die allgemeinen Pflichten der Aufsichtspersonen bestehen darin,

    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
    Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

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    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Tirol auf.

    Verstoß

    Konsequenz

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    Die allgemeinen Pflichten der Aufsichtspersonen bestehen darin,

    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    Verstoß

    Konsequenz

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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Tirol auf.

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    Der Versuch ist strafbar.

    Die allgemeinen Pflichten der Aufsichtspersonen bestehen darin,

    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Tirol auf.

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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
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    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Tirol auf.

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    Der Versuch ist strafbar.

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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Tirol auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Kommen Aufsichtspersonen ihren allgemeinen Pflichten nicht nach, handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung.

    Der Versuch ist strafbar.

    Die allgemeinen Pflichten der Aufsichtspersonen bestehen darin,

    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
    Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Tirol auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Kommen Aufsichtspersonen ihren allgemeinen Pflichten nicht nach, handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung.

    Der Versuch ist strafbar.

    Die allgemeinen Pflichten der Aufsichtspersonen bestehen darin,

    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    Konsequenz

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    Der Versuch ist strafbar.

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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    Der Versuch ist strafbar.

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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Tirol auf.

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    Kommen Aufsichtspersonen ihren allgemeinen Pflichten nicht nach, handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung.

    Der Versuch ist strafbar.

    Die allgemeinen Pflichten der Aufsichtspersonen bestehen darin,

    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Tirol auf.

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    Kommen Aufsichtspersonen ihren allgemeinen Pflichten nicht nach, handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung.

    Der Versuch ist strafbar.

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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
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    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Tirol auf.

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    Der Versuch ist strafbar.

    Die allgemeinen Pflichten der Aufsichtspersonen bestehen darin,

    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    • im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Überschreitungen des Jugendschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen begehen.
    • Aufsichtspersonen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro und in manchen Fällen bis zu 7.260 Euro zu bestrafen
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