Zum Inhalt springen
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Pflichten der Vertragsstaaten

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens, alle Stätten des Welterbes innerhalb des jeweiligen Landes zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Dazu müssen Maßnahmen des jeweiligen Staates zum Schutz selbiger bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Konvention erklären alle Mitgliedstaaten, auch das Welterbe anderer Staaten nicht zu beschädigen.

    Österreich hat hierzu eine zusätzliche Erklärung abgegeben. Diese besagt, dass Österreich alle schädigenden Maßnahmen gegenüber Kulturerben und Naturerben anderer Vertragsstaaten unterlässt, wenn sich diese auf der "Liste des Erbes der Welt" befinden. 

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion