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    Recht auf Löschung bei Google, Bing, Yahoo etc.

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger können von Suchmaschinenbetreibern (Google, Bing, Yahoo etc.) verlangen, dass Links nicht mehr angezeigt werden, wenn die Inhalte ihre Persönlichkeitsrechte verletzen.

    Die Suchmaschinenbetreiber können somit verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten von Privatpersonen aus ihrer Ergebnisliste zu streichen, auch wenn die Veröffentlichung auf den verlinkten Seiten rechtmäßig ist. Die Informationen zu den persönlichen Daten verschwinden zwar damit nicht aus dem Internet, sind aber schwerer auffindbar.

    Hinweis

    Eine Streichung aus der Ergebnisliste des Suchmaschinenbetreibers hat somit keine Auswirkung auf die Seite, auf der die Daten stehen. Sollen bestimmte personenbezogene Daten von dieser "Originalseite" entfernt werden, muss vom Inhaber der Website die Löschung verlangt werden. Der Inhaber ist meist im Impressum angeführt.

    Betroffene Personen können ihren Antrag – Löschung gemäß Art 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 1 Abs 3 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG) – unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber richten. Der Suchmaschinenbetreiber muss der Antragstellerin/dem Antragsteller unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats mitteilen, dass entweder eine Löschung erfolgt ist, oder schriftlich begründen, warum die verlangte Löschung nicht erfolgt ist. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Erst wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird oder der Betreiber auf den Antrag nicht reagiert, können betroffene Personen eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen.

    Das Recht auf Löschung (oft auch als "Recht auf Vergessenwerden" oder "Recht auf Vergessen" bezeichnet) kann jedoch auch eingeschränkt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn die betroffene Person eine Rolle im öffentlichen Leben spielt (Prominente) und die Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse an der betreffenden Information hat.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Datenschutz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 17. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Recht auf Löschung bei Google, Bing, Yahoo etc.

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger können von Suchmaschinenbetreibern (Google, Bing, Yahoo etc.) verlangen, dass Links nicht mehr angezeigt werden, wenn die Inhalte ihre Persönlichkeitsrechte verletzen.

    Die Suchmaschinenbetreiber können somit verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten von Privatpersonen aus ihrer Ergebnisliste zu streichen, auch wenn die Veröffentlichung auf den verlinkten Seiten rechtmäßig ist. Die Informationen zu den persönlichen Daten verschwinden zwar damit nicht aus dem Internet, sind aber schwerer auffindbar.

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    Betroffene Personen können ihren Antrag – Löschung gemäß Art 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 1 Abs 3 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG) – unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber richten. Der Suchmaschinenbetreiber muss der Antragstellerin/dem Antragsteller unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats mitteilen, dass entweder eine Löschung erfolgt ist, oder schriftlich begründen, warum die verlangte Löschung nicht erfolgt ist. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Erst wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird oder der Betreiber auf den Antrag nicht reagiert, können betroffene Personen eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen.

    Das Recht auf Löschung (oft auch als "Recht auf Vergessenwerden" oder "Recht auf Vergessen" bezeichnet) kann jedoch auch eingeschränkt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn die betroffene Person eine Rolle im öffentlichen Leben spielt (Prominente) und die Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse an der betreffenden Information hat.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Datenschutz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Letzte Aktualisierung: 17. Mai 2024

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    Recht auf Löschung bei Google, Bing, Yahoo etc.

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger können von Suchmaschinenbetreibern (Google, Bing, Yahoo etc.) verlangen, dass Links nicht mehr angezeigt werden, wenn die Inhalte ihre Persönlichkeitsrechte verletzen.

    Die Suchmaschinenbetreiber können somit verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten von Privatpersonen aus ihrer Ergebnisliste zu streichen, auch wenn die Veröffentlichung auf den verlinkten Seiten rechtmäßig ist. Die Informationen zu den persönlichen Daten verschwinden zwar damit nicht aus dem Internet, sind aber schwerer auffindbar.

    Hinweis

    Eine Streichung aus der Ergebnisliste des Suchmaschinenbetreibers hat somit keine Auswirkung auf die Seite, auf der die Daten stehen. Sollen bestimmte personenbezogene Daten von dieser "Originalseite" entfernt werden, muss vom Inhaber der Website die Löschung verlangt werden. Der Inhaber ist meist im Impressum angeführt.

    Betroffene Personen können ihren Antrag – Löschung gemäß Art 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 1 Abs 3 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG) – unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber richten. Der Suchmaschinenbetreiber muss der Antragstellerin/dem Antragsteller unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats mitteilen, dass entweder eine Löschung erfolgt ist, oder schriftlich begründen, warum die verlangte Löschung nicht erfolgt ist. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Erst wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird oder der Betreiber auf den Antrag nicht reagiert, können betroffene Personen eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen.

    Das Recht auf Löschung (oft auch als "Recht auf Vergessenwerden" oder "Recht auf Vergessen" bezeichnet) kann jedoch auch eingeschränkt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn die betroffene Person eine Rolle im öffentlichen Leben spielt (Prominente) und die Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse an der betreffenden Information hat.

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    Die Suchmaschinenbetreiber können somit verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten von Privatpersonen aus ihrer Ergebnisliste zu streichen, auch wenn die Veröffentlichung auf den verlinkten Seiten rechtmäßig ist. Die Informationen zu den persönlichen Daten verschwinden zwar damit nicht aus dem Internet, sind aber schwerer auffindbar.

    Hinweis

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    Das Recht auf Löschung (oft auch als "Recht auf Vergessenwerden" oder "Recht auf Vergessen" bezeichnet) kann jedoch auch eingeschränkt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn die betroffene Person eine Rolle im öffentlichen Leben spielt (Prominente) und die Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse an der betreffenden Information hat.

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    Hinweis

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    Betroffene Personen können ihren Antrag – Löschung gemäß Art 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 1 Abs 3 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG) – unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber richten. Der Suchmaschinenbetreiber muss der Antragstellerin/dem Antragsteller unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats mitteilen, dass entweder eine Löschung erfolgt ist, oder schriftlich begründen, warum die verlangte Löschung nicht erfolgt ist. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Erst wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird oder der Betreiber auf den Antrag nicht reagiert, können betroffene Personen eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen.

    Das Recht auf Löschung (oft auch als "Recht auf Vergessenwerden" oder "Recht auf Vergessen" bezeichnet) kann jedoch auch eingeschränkt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn die betroffene Person eine Rolle im öffentlichen Leben spielt (Prominente) und die Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse an der betreffenden Information hat.

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    Die Suchmaschinenbetreiber können somit verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten von Privatpersonen aus ihrer Ergebnisliste zu streichen, auch wenn die Veröffentlichung auf den verlinkten Seiten rechtmäßig ist. Die Informationen zu den persönlichen Daten verschwinden zwar damit nicht aus dem Internet, sind aber schwerer auffindbar.

    Hinweis

    Eine Streichung aus der Ergebnisliste des Suchmaschinenbetreibers hat somit keine Auswirkung auf die Seite, auf der die Daten stehen. Sollen bestimmte personenbezogene Daten von dieser "Originalseite" entfernt werden, muss vom Inhaber der Website die Löschung verlangt werden. Der Inhaber ist meist im Impressum angeführt.

    Betroffene Personen können ihren Antrag – Löschung gemäß Art 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 1 Abs 3 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG) – unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber richten. Der Suchmaschinenbetreiber muss der Antragstellerin/dem Antragsteller unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats mitteilen, dass entweder eine Löschung erfolgt ist, oder schriftlich begründen, warum die verlangte Löschung nicht erfolgt ist. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Erst wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird oder der Betreiber auf den Antrag nicht reagiert, können betroffene Personen eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen.

    Das Recht auf Löschung (oft auch als "Recht auf Vergessenwerden" oder "Recht auf Vergessen" bezeichnet) kann jedoch auch eingeschränkt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn die betroffene Person eine Rolle im öffentlichen Leben spielt (Prominente) und die Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse an der betreffenden Information hat.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Datenschutz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 17. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Recht auf Löschung bei Google, Bing, Yahoo etc.

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger können von Suchmaschinenbetreibern (Google, Bing, Yahoo etc.) verlangen, dass Links nicht mehr angezeigt werden, wenn die Inhalte ihre Persönlichkeitsrechte verletzen.

    Die Suchmaschinenbetreiber können somit verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten von Privatpersonen aus ihrer Ergebnisliste zu streichen, auch wenn die Veröffentlichung auf den verlinkten Seiten rechtmäßig ist. Die Informationen zu den persönlichen Daten verschwinden zwar damit nicht aus dem Internet, sind aber schwerer auffindbar.

    Hinweis

    Eine Streichung aus der Ergebnisliste des Suchmaschinenbetreibers hat somit keine Auswirkung auf die Seite, auf der die Daten stehen. Sollen bestimmte personenbezogene Daten von dieser "Originalseite" entfernt werden, muss vom Inhaber der Website die Löschung verlangt werden. Der Inhaber ist meist im Impressum angeführt.

    Betroffene Personen können ihren Antrag – Löschung gemäß Art 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 1 Abs 3 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG) – unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber richten. Der Suchmaschinenbetreiber muss der Antragstellerin/dem Antragsteller unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats mitteilen, dass entweder eine Löschung erfolgt ist, oder schriftlich begründen, warum die verlangte Löschung nicht erfolgt ist. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Erst wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird oder der Betreiber auf den Antrag nicht reagiert, können betroffene Personen eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen.

    Das Recht auf Löschung (oft auch als "Recht auf Vergessenwerden" oder "Recht auf Vergessen" bezeichnet) kann jedoch auch eingeschränkt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn die betroffene Person eine Rolle im öffentlichen Leben spielt (Prominente) und die Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse an der betreffenden Information hat.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Datenschutz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Recht auf Löschung bei Google, Bing, Yahoo etc.

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger können von Suchmaschinenbetreibern (Google, Bing, Yahoo etc.) verlangen, dass Links nicht mehr angezeigt werden, wenn die Inhalte ihre Persönlichkeitsrechte verletzen.

    Die Suchmaschinenbetreiber können somit verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten von Privatpersonen aus ihrer Ergebnisliste zu streichen, auch wenn die Veröffentlichung auf den verlinkten Seiten rechtmäßig ist. Die Informationen zu den persönlichen Daten verschwinden zwar damit nicht aus dem Internet, sind aber schwerer auffindbar.

    Hinweis

    Eine Streichung aus der Ergebnisliste des Suchmaschinenbetreibers hat somit keine Auswirkung auf die Seite, auf der die Daten stehen. Sollen bestimmte personenbezogene Daten von dieser "Originalseite" entfernt werden, muss vom Inhaber der Website die Löschung verlangt werden. Der Inhaber ist meist im Impressum angeführt.

    Betroffene Personen können ihren Antrag – Löschung gemäß Art 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 1 Abs 3 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG) – unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber richten. Der Suchmaschinenbetreiber muss der Antragstellerin/dem Antragsteller unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats mitteilen, dass entweder eine Löschung erfolgt ist, oder schriftlich begründen, warum die verlangte Löschung nicht erfolgt ist. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Erst wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird oder der Betreiber auf den Antrag nicht reagiert, können betroffene Personen eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen.

    Das Recht auf Löschung (oft auch als "Recht auf Vergessenwerden" oder "Recht auf Vergessen" bezeichnet) kann jedoch auch eingeschränkt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn die betroffene Person eine Rolle im öffentlichen Leben spielt (Prominente) und die Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse an der betreffenden Information hat.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Datenschutz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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