oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
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Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten
gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Angaben der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
- In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
- Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
- Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
- Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
- Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
- Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
- Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
- Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
- Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
- Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Saalbach
Telefon: +43 6541 7825
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Recyclinghof Hinterglemm
Telefon: +43 6541 7759
Öffnungszeiten:
- Montag
- 7 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 13 bis 17 Uhr
Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas
Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen
Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
Dorfplatz 36
5753 Saalbach
Telefon: +43 6541 6611
Fax: +43 6541 7982
E-Mail: gemeinde@saalbach.at
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 19 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Lärm- und Gesundheitsschutz-Verordnung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Angaben der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion