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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Recyclinghof Hinterglemm
    Telefon: +43 6541 7759

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Recyclinghof Hinterglemm
    Telefon: +43 6541 7759

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Recyclinghof Hinterglemm
    Telefon: +43 6541 7759

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
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    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

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    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

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    Fax: +43 6541 7982
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    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

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    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

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    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
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    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

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    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
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    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
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    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

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    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
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    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

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    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
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    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

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    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
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    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Recyclinghof Hinterglemm
    Telefon: +43 6541 7759

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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    Telefon: +43 6541 7825

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    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

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    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

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    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
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    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
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    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

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    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

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    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
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    • Donnerstag und Freitag
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    Telefon: +43 6541 7759

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      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
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    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

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    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
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    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Recyclinghof Hinterglemm
    Telefon: +43 6541 7759

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

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    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
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    Telefon: +43 6541 7759

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    • Montag
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    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

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    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

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      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
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    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

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    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
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    Telefon: +43 6541 7759

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    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
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    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

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    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
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    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Recyclinghof Hinterglemm
    Telefon: +43 6541 7759

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

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    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
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      • 13 bis 17 Uhr

    Recyclinghof Hinterglemm
    Telefon: +43 6541 7759

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    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

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    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

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    • Montag
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    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

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    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
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      • 8 bis 12 Uhr
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    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
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    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Recyclinghof Hinterglemm
    Telefon: +43 6541 7759

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

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      • 20 bis 7 Uhr
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    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

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      • 20 bis 7 Uhr
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    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

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    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

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    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

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    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

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    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

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      • 13 bis 17 Uhr
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      • 7 bis 12 Uhr
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    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

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      • 8 bis 12 Uhr
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    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

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    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
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    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

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    Telefon: +43 6541 7759

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    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Recyclinghof Hinterglemm
    Telefon: +43 6541 7759

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

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    Autowaschen

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    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

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    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

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    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

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    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

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    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
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    Rasenmähen

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    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
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    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

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    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Recyclinghof Hinterglemm
    Telefon: +43 6541 7759

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

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    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

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    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

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    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

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    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
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    • Sonn- und Feiertag
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    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
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    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
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    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

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    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

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    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
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    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

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    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
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    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Recyclinghof Hinterglemm
    Telefon: +43 6541 7759

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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    Telefon: +43 6541 7825

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    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

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    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

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    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

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    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
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    Telefon: +43 6541 7759

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      • 7 bis 12 Uhr
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    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

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    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
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    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Recyclinghof Hinterglemm
    Telefon: +43 6541 7759

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

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    • Montag
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    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

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    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

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    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

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    Telefon: +43 6541 7759

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    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
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    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

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    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
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    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
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    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

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    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Recyclinghof Hinterglemm
    Telefon: +43 6541 7759

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

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    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
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    Recyclinghof Hinterglemm
    Telefon: +43 6541 7759

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    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

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      • 8 bis 12 Uhr
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      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

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    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

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    • Montag
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    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
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    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Recyclinghof Hinterglemm
    Telefon: +43 6541 7759

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
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