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Ferialjob
Sobald die Jugendliche/der Jugendliche 15 Jahre alt geworden ist und ihre/seine Schulpflicht beendet ist, darf sie/er einen Ferialjob ausüben. Die Schulpflicht endet in ihrem/seinem letzten (neunten) Schuljahr am Tag vor Beginn der Sommerferien.
Achtung
Wenn die Jugendliche/der Jugendliche ihren/seinen 15. Geburtstag vor Beginn der Sommerferien, die auf die neunte Schulstufe folgen, feiert, fällt sie/er unter das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. Erst mit Vollendung der Schulpflicht – mit Ferienbeginn – gilt sie/er als Jugendliche/Jugendlicher und darf ab diesem Zeitpunkt einen Ferialjob ausüben.
Für Jugendliche gibt es verschiedene Möglichkeiten, während der Ferien Arbeitserfahrungen zu sammeln:
- Ferialpraktika werden meist von Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums absolviert, daher steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Ob ein Entgelt ausgezahlt wird, obliegt der individuellen Vereinbarung zwischen der Praktikantin/dem Praktikanten und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, außer der Kollektivvertrag sieht eine ausdrückliche Regelung vor. "Echte Ferialpraktikantinnen"/"Echte Ferialpraktikanten" sind nur unfallversichert.
- Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) überschritten wird.
- Volontärinnen/Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert.
Hinweis
Da es für Ferialjobs in Firmen selten klare Regeln gibt, ist es wichtig, seine Rechte zu kennen. Hilfreiche Tipps für Praktikantinnen/Praktikanten und Tipps für sonstige Ferialjobberinnen/Ferialjobber finden sich auf den Seiten der Österreichischen Arbeiterkammer.
Tipp
Nützliche Bewerbungstipps und weitere Informationen zur Ferialpraxis finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Tipps für Praktikantinnen/Praktikanten (→ AK)
- Tipps für sonstige Ferialjobberinnen/Ferialjobber (→ AK)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Ferialjob
Sobald die Jugendliche/der Jugendliche 15 Jahre alt geworden ist und ihre/seine Schulpflicht beendet ist, darf sie/er einen Ferialjob ausüben. Die Schulpflicht endet in ihrem/seinem letzten (neunten) Schuljahr am Tag vor Beginn der Sommerferien.
Achtung
Wenn die Jugendliche/der Jugendliche ihren/seinen 15. Geburtstag vor Beginn der Sommerferien, die auf die neunte Schulstufe folgen, feiert, fällt sie/er unter das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. Erst mit Vollendung der Schulpflicht – mit Ferienbeginn – gilt sie/er als Jugendliche/Jugendlicher und darf ab diesem Zeitpunkt einen Ferialjob ausüben.
Für Jugendliche gibt es verschiedene Möglichkeiten, während der Ferien Arbeitserfahrungen zu sammeln:
- Ferialpraktika werden meist von Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums absolviert, daher steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Ob ein Entgelt ausgezahlt wird, obliegt der individuellen Vereinbarung zwischen der Praktikantin/dem Praktikanten und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, außer der Kollektivvertrag sieht eine ausdrückliche Regelung vor. "Echte Ferialpraktikantinnen"/"Echte Ferialpraktikanten" sind nur unfallversichert.
- Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) überschritten wird.
- Volontärinnen/Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert.
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- Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) überschritten wird.
- Volontärinnen/Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert.
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- Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) überschritten wird.
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- Ferialpraktika werden meist von Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums absolviert, daher steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Ob ein Entgelt ausgezahlt wird, obliegt der individuellen Vereinbarung zwischen der Praktikantin/dem Praktikanten und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, außer der Kollektivvertrag sieht eine ausdrückliche Regelung vor. "Echte Ferialpraktikantinnen"/"Echte Ferialpraktikanten" sind nur unfallversichert.
- Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) überschritten wird.
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Wenn die Jugendliche/der Jugendliche ihren/seinen 15. Geburtstag vor Beginn der Sommerferien, die auf die neunte Schulstufe folgen, feiert, fällt sie/er unter das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. Erst mit Vollendung der Schulpflicht – mit Ferienbeginn – gilt sie/er als Jugendliche/Jugendlicher und darf ab diesem Zeitpunkt einen Ferialjob ausüben.
Für Jugendliche gibt es verschiedene Möglichkeiten, während der Ferien Arbeitserfahrungen zu sammeln:
- Ferialpraktika werden meist von Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums absolviert, daher steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Ob ein Entgelt ausgezahlt wird, obliegt der individuellen Vereinbarung zwischen der Praktikantin/dem Praktikanten und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, außer der Kollektivvertrag sieht eine ausdrückliche Regelung vor. "Echte Ferialpraktikantinnen"/"Echte Ferialpraktikanten" sind nur unfallversichert.
- Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) überschritten wird.
- Volontärinnen/Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert.
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- Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) überschritten wird.
- Volontärinnen/Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert.
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- Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) überschritten wird.
- Volontärinnen/Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert.
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Sobald die Jugendliche/der Jugendliche 15 Jahre alt geworden ist und ihre/seine Schulpflicht beendet ist, darf sie/er einen Ferialjob ausüben. Die Schulpflicht endet in ihrem/seinem letzten (neunten) Schuljahr am Tag vor Beginn der Sommerferien.
Achtung
Wenn die Jugendliche/der Jugendliche ihren/seinen 15. Geburtstag vor Beginn der Sommerferien, die auf die neunte Schulstufe folgen, feiert, fällt sie/er unter das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. Erst mit Vollendung der Schulpflicht – mit Ferienbeginn – gilt sie/er als Jugendliche/Jugendlicher und darf ab diesem Zeitpunkt einen Ferialjob ausüben.
Für Jugendliche gibt es verschiedene Möglichkeiten, während der Ferien Arbeitserfahrungen zu sammeln:
- Ferialpraktika werden meist von Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums absolviert, daher steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Ob ein Entgelt ausgezahlt wird, obliegt der individuellen Vereinbarung zwischen der Praktikantin/dem Praktikanten und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, außer der Kollektivvertrag sieht eine ausdrückliche Regelung vor. "Echte Ferialpraktikantinnen"/"Echte Ferialpraktikanten" sind nur unfallversichert.
- Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) überschritten wird.
- Volontärinnen/Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert.
Hinweis
Da es für Ferialjobs in Firmen selten klare Regeln gibt, ist es wichtig, seine Rechte zu kennen. Hilfreiche Tipps für Praktikantinnen/Praktikanten und Tipps für sonstige Ferialjobberinnen/Ferialjobber finden sich auf den Seiten der Österreichischen Arbeiterkammer.
Tipp
Nützliche Bewerbungstipps und weitere Informationen zur Ferialpraxis finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Tipps für Praktikantinnen/Praktikanten (→ AK)
- Tipps für sonstige Ferialjobberinnen/Ferialjobber (→ AK)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Ferialjob
Sobald die Jugendliche/der Jugendliche 15 Jahre alt geworden ist und ihre/seine Schulpflicht beendet ist, darf sie/er einen Ferialjob ausüben. Die Schulpflicht endet in ihrem/seinem letzten (neunten) Schuljahr am Tag vor Beginn der Sommerferien.
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Wenn die Jugendliche/der Jugendliche ihren/seinen 15. Geburtstag vor Beginn der Sommerferien, die auf die neunte Schulstufe folgen, feiert, fällt sie/er unter das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. Erst mit Vollendung der Schulpflicht – mit Ferienbeginn – gilt sie/er als Jugendliche/Jugendlicher und darf ab diesem Zeitpunkt einen Ferialjob ausüben.
Für Jugendliche gibt es verschiedene Möglichkeiten, während der Ferien Arbeitserfahrungen zu sammeln:
- Ferialpraktika werden meist von Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums absolviert, daher steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Ob ein Entgelt ausgezahlt wird, obliegt der individuellen Vereinbarung zwischen der Praktikantin/dem Praktikanten und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, außer der Kollektivvertrag sieht eine ausdrückliche Regelung vor. "Echte Ferialpraktikantinnen"/"Echte Ferialpraktikanten" sind nur unfallversichert.
- Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) überschritten wird.
- Volontärinnen/Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert.
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- Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) überschritten wird.
- Volontärinnen/Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert.
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Wenn die Jugendliche/der Jugendliche ihren/seinen 15. Geburtstag vor Beginn der Sommerferien, die auf die neunte Schulstufe folgen, feiert, fällt sie/er unter das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. Erst mit Vollendung der Schulpflicht – mit Ferienbeginn – gilt sie/er als Jugendliche/Jugendlicher und darf ab diesem Zeitpunkt einen Ferialjob ausüben.
Für Jugendliche gibt es verschiedene Möglichkeiten, während der Ferien Arbeitserfahrungen zu sammeln:
- Ferialpraktika werden meist von Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums absolviert, daher steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Ob ein Entgelt ausgezahlt wird, obliegt der individuellen Vereinbarung zwischen der Praktikantin/dem Praktikanten und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, außer der Kollektivvertrag sieht eine ausdrückliche Regelung vor. "Echte Ferialpraktikantinnen"/"Echte Ferialpraktikanten" sind nur unfallversichert.
- Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) überschritten wird.
- Volontärinnen/Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert.
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- Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) überschritten wird.
- Volontärinnen/Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert.
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- Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) überschritten wird.
- Volontärinnen/Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert.
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Da es für Ferialjobs in Firmen selten klare Regeln gibt, ist es wichtig, seine Rechte zu kennen. Hilfreiche Tipps für Praktikantinnen/Praktikanten und Tipps für sonstige Ferialjobberinnen/Ferialjobber finden sich auf den Seiten der Österreichischen Arbeiterkammer.
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Wenn die Jugendliche/der Jugendliche ihren/seinen 15. Geburtstag vor Beginn der Sommerferien, die auf die neunte Schulstufe folgen, feiert, fällt sie/er unter das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. Erst mit Vollendung der Schulpflicht – mit Ferienbeginn – gilt sie/er als Jugendliche/Jugendlicher und darf ab diesem Zeitpunkt einen Ferialjob ausüben.
Für Jugendliche gibt es verschiedene Möglichkeiten, während der Ferien Arbeitserfahrungen zu sammeln:
- Ferialpraktika werden meist von Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums absolviert, daher steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Ob ein Entgelt ausgezahlt wird, obliegt der individuellen Vereinbarung zwischen der Praktikantin/dem Praktikanten und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, außer der Kollektivvertrag sieht eine ausdrückliche Regelung vor. "Echte Ferialpraktikantinnen"/"Echte Ferialpraktikanten" sind nur unfallversichert.
- Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) überschritten wird.
- Volontärinnen/Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert.
Hinweis
Da es für Ferialjobs in Firmen selten klare Regeln gibt, ist es wichtig, seine Rechte zu kennen. Hilfreiche Tipps für Praktikantinnen/Praktikanten und Tipps für sonstige Ferialjobberinnen/Ferialjobber finden sich auf den Seiten der Österreichischen Arbeiterkammer.
Tipp
Nützliche Bewerbungstipps und weitere Informationen zur Ferialpraxis finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Tipps für Praktikantinnen/Praktikanten (→ AK)
- Tipps für sonstige Ferialjobberinnen/Ferialjobber (→ AK)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Ferialjob
Sobald die Jugendliche/der Jugendliche 15 Jahre alt geworden ist und ihre/seine Schulpflicht beendet ist, darf sie/er einen Ferialjob ausüben. Die Schulpflicht endet in ihrem/seinem letzten (neunten) Schuljahr am Tag vor Beginn der Sommerferien.
Achtung
Wenn die Jugendliche/der Jugendliche ihren/seinen 15. Geburtstag vor Beginn der Sommerferien, die auf die neunte Schulstufe folgen, feiert, fällt sie/er unter das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. Erst mit Vollendung der Schulpflicht – mit Ferienbeginn – gilt sie/er als Jugendliche/Jugendlicher und darf ab diesem Zeitpunkt einen Ferialjob ausüben.
Für Jugendliche gibt es verschiedene Möglichkeiten, während der Ferien Arbeitserfahrungen zu sammeln:
- Ferialpraktika werden meist von Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums absolviert, daher steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Ob ein Entgelt ausgezahlt wird, obliegt der individuellen Vereinbarung zwischen der Praktikantin/dem Praktikanten und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, außer der Kollektivvertrag sieht eine ausdrückliche Regelung vor. "Echte Ferialpraktikantinnen"/"Echte Ferialpraktikanten" sind nur unfallversichert.
- Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) überschritten wird.
- Volontärinnen/Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert.
Hinweis
Da es für Ferialjobs in Firmen selten klare Regeln gibt, ist es wichtig, seine Rechte zu kennen. Hilfreiche Tipps für Praktikantinnen/Praktikanten und Tipps für sonstige Ferialjobberinnen/Ferialjobber finden sich auf den Seiten der Österreichischen Arbeiterkammer.
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Ferialjob
Sobald die Jugendliche/der Jugendliche 15 Jahre alt geworden ist und ihre/seine Schulpflicht beendet ist, darf sie/er einen Ferialjob ausüben. Die Schulpflicht endet in ihrem/seinem letzten (neunten) Schuljahr am Tag vor Beginn der Sommerferien.
Achtung
Wenn die Jugendliche/der Jugendliche ihren/seinen 15. Geburtstag vor Beginn der Sommerferien, die auf die neunte Schulstufe folgen, feiert, fällt sie/er unter das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. Erst mit Vollendung der Schulpflicht – mit Ferienbeginn – gilt sie/er als Jugendliche/Jugendlicher und darf ab diesem Zeitpunkt einen Ferialjob ausüben.
Für Jugendliche gibt es verschiedene Möglichkeiten, während der Ferien Arbeitserfahrungen zu sammeln:
- Ferialpraktika werden meist von Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums absolviert, daher steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Ob ein Entgelt ausgezahlt wird, obliegt der individuellen Vereinbarung zwischen der Praktikantin/dem Praktikanten und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, außer der Kollektivvertrag sieht eine ausdrückliche Regelung vor. "Echte Ferialpraktikantinnen"/"Echte Ferialpraktikanten" sind nur unfallversichert.
- Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) überschritten wird.
- Volontärinnen/Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert.
Hinweis
Da es für Ferialjobs in Firmen selten klare Regeln gibt, ist es wichtig, seine Rechte zu kennen. Hilfreiche Tipps für Praktikantinnen/Praktikanten und Tipps für sonstige Ferialjobberinnen/Ferialjobber finden sich auf den Seiten der Österreichischen Arbeiterkammer.
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Sobald die Jugendliche/der Jugendliche 15 Jahre alt geworden ist und ihre/seine Schulpflicht beendet ist, darf sie/er einen Ferialjob ausüben. Die Schulpflicht endet in ihrem/seinem letzten (neunten) Schuljahr am Tag vor Beginn der Sommerferien.
Achtung
Wenn die Jugendliche/der Jugendliche ihren/seinen 15. Geburtstag vor Beginn der Sommerferien, die auf die neunte Schulstufe folgen, feiert, fällt sie/er unter das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. Erst mit Vollendung der Schulpflicht – mit Ferienbeginn – gilt sie/er als Jugendliche/Jugendlicher und darf ab diesem Zeitpunkt einen Ferialjob ausüben.
Für Jugendliche gibt es verschiedene Möglichkeiten, während der Ferien Arbeitserfahrungen zu sammeln:
- Ferialpraktika werden meist von Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums absolviert, daher steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Ob ein Entgelt ausgezahlt wird, obliegt der individuellen Vereinbarung zwischen der Praktikantin/dem Praktikanten und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, außer der Kollektivvertrag sieht eine ausdrückliche Regelung vor. "Echte Ferialpraktikantinnen"/"Echte Ferialpraktikanten" sind nur unfallversichert.
- Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) überschritten wird.
- Volontärinnen/Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert.
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Da es für Ferialjobs in Firmen selten klare Regeln gibt, ist es wichtig, seine Rechte zu kennen. Hilfreiche Tipps für Praktikantinnen/Praktikanten und Tipps für sonstige Ferialjobberinnen/Ferialjobber finden sich auf den Seiten der Österreichischen Arbeiterkammer.
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