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    Außergerichtlicher Ausgleich

    Ziel des außergerichtlichen Ausgleichs ist es, eine Schuldenregulierung unter Einbeziehung aller Gläubigerinnen/Gläubiger ohne Einschaltung der Gerichte herbeizuführen.

    Für die Gläubigerinnen/Gläubiger ist dieser außergerichtliche Ausgleich interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

    Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.

    Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

    Tipp

    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

    Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
    • Gesamtschuldenstand nach Kapital
    • Zinsen und Kosten
    • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
    • Verzichtserklärung über die Restschuld
    • Einstellung laufender Exekutionsverfahren

    Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.

    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

    Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung dieser Abschlagszahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Weiters werden damit auch allfällige Bürginnen/Bürgen von ihrer Haftung befreit.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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    Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.

    Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

    Tipp

    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

    Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
    • Gesamtschuldenstand nach Kapital
    • Zinsen und Kosten
    • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
    • Verzichtserklärung über die Restschuld
    • Einstellung laufender Exekutionsverfahren

    Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.

    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

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    Tipp

    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

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    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
    • Gesamtschuldenstand nach Kapital
    • Zinsen und Kosten
    • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
    • Verzichtserklärung über die Restschuld
    • Einstellung laufender Exekutionsverfahren

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    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

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    • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
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    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

    Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

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    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

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    Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

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    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

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    Für die Gläubigerinnen/Gläubiger ist dieser außergerichtliche Ausgleich interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

    Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.

    Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

    Tipp

    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

    Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
    • Gesamtschuldenstand nach Kapital
    • Zinsen und Kosten
    • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
    • Verzichtserklärung über die Restschuld
    • Einstellung laufender Exekutionsverfahren

    Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.

    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

    Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung dieser Abschlagszahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Weiters werden damit auch allfällige Bürginnen/Bürgen von ihrer Haftung befreit.

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    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Außergerichtlicher Ausgleich

    Ziel des außergerichtlichen Ausgleichs ist es, eine Schuldenregulierung unter Einbeziehung aller Gläubigerinnen/Gläubiger ohne Einschaltung der Gerichte herbeizuführen.

    Für die Gläubigerinnen/Gläubiger ist dieser außergerichtliche Ausgleich interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

    Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.

    Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

    Tipp

    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

    Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
    • Gesamtschuldenstand nach Kapital
    • Zinsen und Kosten
    • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
    • Verzichtserklärung über die Restschuld
    • Einstellung laufender Exekutionsverfahren

    Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.

    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

    Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung dieser Abschlagszahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Weiters werden damit auch allfällige Bürginnen/Bürgen von ihrer Haftung befreit.

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    Für die Gläubigerinnen/Gläubiger ist dieser außergerichtliche Ausgleich interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

    Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.

    Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

    Tipp

    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

    Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
    • Gesamtschuldenstand nach Kapital
    • Zinsen und Kosten
    • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
    • Verzichtserklärung über die Restschuld
    • Einstellung laufender Exekutionsverfahren

    Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.

    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

    Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung dieser Abschlagszahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Weiters werden damit auch allfällige Bürginnen/Bürgen von ihrer Haftung befreit.

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    Für die Gläubigerinnen/Gläubiger ist dieser außergerichtliche Ausgleich interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

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    Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

    Tipp

    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

    Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
    • Gesamtschuldenstand nach Kapital
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    • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
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    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

    Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung dieser Abschlagszahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Weiters werden damit auch allfällige Bürginnen/Bürgen von ihrer Haftung befreit.

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    Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.

    Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

    Tipp

    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

    Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
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    • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
    • Verzichtserklärung über die Restschuld
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    Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.

    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

    Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung dieser Abschlagszahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Weiters werden damit auch allfällige Bürginnen/Bürgen von ihrer Haftung befreit.

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    Für die Gläubigerinnen/Gläubiger ist dieser außergerichtliche Ausgleich interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

    Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.

    Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

    Tipp

    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

    Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
    • Gesamtschuldenstand nach Kapital
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    • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
    • Verzichtserklärung über die Restschuld
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    Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.

    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

    Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung dieser Abschlagszahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Weiters werden damit auch allfällige Bürginnen/Bürgen von ihrer Haftung befreit.

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    Für die Gläubigerinnen/Gläubiger ist dieser außergerichtliche Ausgleich interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

    Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.

    Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

    Tipp

    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

    Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
    • Gesamtschuldenstand nach Kapital
    • Zinsen und Kosten
    • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
    • Verzichtserklärung über die Restschuld
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    Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.

    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

    Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung dieser Abschlagszahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Weiters werden damit auch allfällige Bürginnen/Bürgen von ihrer Haftung befreit.

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    Für die Gläubigerinnen/Gläubiger ist dieser außergerichtliche Ausgleich interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

    Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.

    Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

    Tipp

    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

    Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
    • Gesamtschuldenstand nach Kapital
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    • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
    • Verzichtserklärung über die Restschuld
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    Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.

    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

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    Für die Gläubigerinnen/Gläubiger ist dieser außergerichtliche Ausgleich interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

    Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.

    Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

    Tipp

    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

    Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
    • Gesamtschuldenstand nach Kapital
    • Zinsen und Kosten
    • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
    • Verzichtserklärung über die Restschuld
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    Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.

    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

    Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung dieser Abschlagszahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Weiters werden damit auch allfällige Bürginnen/Bürgen von ihrer Haftung befreit.

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    Für die Gläubigerinnen/Gläubiger ist dieser außergerichtliche Ausgleich interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

    Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.

    Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

    Tipp

    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

    Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
    • Gesamtschuldenstand nach Kapital
    • Zinsen und Kosten
    • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
    • Verzichtserklärung über die Restschuld
    • Einstellung laufender Exekutionsverfahren

    Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.

    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

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    Für die Gläubigerinnen/Gläubiger ist dieser außergerichtliche Ausgleich interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

    Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.

    Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

    Tipp

    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

    Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
    • Gesamtschuldenstand nach Kapital
    • Zinsen und Kosten
    • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
    • Verzichtserklärung über die Restschuld
    • Einstellung laufender Exekutionsverfahren

    Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.

    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

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    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
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    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

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    Für die Gläubigerinnen/Gläubiger ist dieser außergerichtliche Ausgleich interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

    Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.

    Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

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    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

    Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
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    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

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    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
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    • Verzichtserklärung über die Restschuld
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    Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.

    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

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    Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

    Tipp

    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

    Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
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    • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
    • Verzichtserklärung über die Restschuld
    • Einstellung laufender Exekutionsverfahren

    Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.

    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

    Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung dieser Abschlagszahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Weiters werden damit auch allfällige Bürginnen/Bürgen von ihrer Haftung befreit.

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    Ziel des außergerichtlichen Ausgleichs ist es, eine Schuldenregulierung unter Einbeziehung aller Gläubigerinnen/Gläubiger ohne Einschaltung der Gerichte herbeizuführen.

    Für die Gläubigerinnen/Gläubiger ist dieser außergerichtliche Ausgleich interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

    Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.

    Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

    Tipp

    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

    Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
    • Gesamtschuldenstand nach Kapital
    • Zinsen und Kosten
    • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
    • Verzichtserklärung über die Restschuld
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    Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.

    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

    Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung dieser Abschlagszahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Weiters werden damit auch allfällige Bürginnen/Bürgen von ihrer Haftung befreit.

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    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Außergerichtlicher Ausgleich

    Ziel des außergerichtlichen Ausgleichs ist es, eine Schuldenregulierung unter Einbeziehung aller Gläubigerinnen/Gläubiger ohne Einschaltung der Gerichte herbeizuführen.

    Für die Gläubigerinnen/Gläubiger ist dieser außergerichtliche Ausgleich interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

    Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.

    Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

    Tipp

    Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

    Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

    • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
    • Gesamtschuldenstand nach Kapital
    • Zinsen und Kosten
    • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
    • Verzichtserklärung über die Restschuld
    • Einstellung laufender Exekutionsverfahren

    Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.

    Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

    Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung dieser Abschlagszahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Weiters werden damit auch allfällige Bürginnen/Bürgen von ihrer Haftung befreit.

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    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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