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    Erwerbstätigkeit in der EU

    Aktuelle Informationen zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit, selbstständiger Erwerbstätigkeit, Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit etc.

    Als EU-Bürgerin/EU-Bürger können Sie in jedem Land der Europäischen Union selbstständig oder unselbstständig arbeiten.

    Unselbstständige Erwerbstätigkeit

    Dieses Recht ist ein wesentlicher Bestandteil der Unionsbürgerschaft und umfasst

    • Das Recht auf Arbeitsuche vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat,
    • Das Recht in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten,
    • Das Recht sich zu diesem Zweck dort aufzuhalten,
    • Das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und auf alle anderen Vergünstigungen, die dazu beitragen, die Integration der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Aufnahmeland zu erleichtern.

    Für die Arbeitsaufnahme innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ist für EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger keine gesonderte Bewilligung erforderlich.

    Informationen zum gemeinschaftlichen Niederlassungsrecht finden sich im Kapitel "Aufenthalt in Österreich". 

    Wer auf dem Portal "Europa für Sie" (Kapitel "Arbeiten im Ausland") die gewünschten Informationen nicht finden konnte, hat die Möglichkeit, eine Anfrage an EUROPA DIREKT unter der kostenfreien Telefonnummer 00800/67 89 10 11 oder online an Citizens Signpost Service zu stellen. Die Expertinnen/Experten von Citizens Signpost Service beantworten kostenlos innerhalb einer Woche Fragen im Zusammenhang mit der Mobilität im europäischen Binnenmarkt.

    Selbstständige Erwerbstätigkeit

    Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen Sie die nach dem nationalen Recht geltenden Voraussetzungen und Qualifikationsanforderungen erfüllen. Auch Unionsbürgerinnen/Unionsbürger der neuen EU-Länder dürfen selbstständig erwerbstätig sein. Hiefür gelten keine besonderen Übergangsbestimmungen.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Auslandsösterreicher" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weiterführende Informationen zu den Themen "Ausländische Beschäftigte" und "Gründung" finden sich auf USP.gv.at.

    Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

    Jede EU-Bürgerin/jeder EU-Bürger hat das Recht in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen, die auch für Inländerinnen/Inländer gelten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es darf keine Arbeitserlaubnis verlangt werden. Eine Ausnahme gilt für Sprachkenntnisse. Ein gewisses Niveau der Sprachkenntnisse kann für eine Beschäftigung verlangt werden, wenn sie für die betreffende Tätigkeit erforderlich sind.

    Die Gleichbehandlung gilt nicht nur in Hinsicht auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen (wie etwa Entlohnung oder Kündigung), sondern auch für Fortbildungsmaßnahmen.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Arbeiten im EU-Raum" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Aktuelle Informationen zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit, selbstständige Erwerbstätigkeit, Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit etc. 

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    Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    • Das Recht sich zu diesem Zweck dort aufzuhalten,
    • Das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und auf alle anderen Vergünstigungen, die dazu beitragen, die Integration der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Aufnahmeland zu erleichtern.

    Für die Arbeitsaufnahme innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ist für EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger keine gesonderte Bewilligung erforderlich.

    Informationen zum gemeinschaftlichen Niederlassungsrecht finden sich im Kapitel "Aufenthalt in Österreich". 

    Wer auf dem Portal "Europa für Sie" (Kapitel "Arbeiten im Ausland") die gewünschten Informationen nicht finden konnte, hat die Möglichkeit, eine Anfrage an EUROPA DIREKT unter der kostenfreien Telefonnummer 00800/67 89 10 11 oder online an Citizens Signpost Service zu stellen. Die Expertinnen/Experten von Citizens Signpost Service beantworten kostenlos innerhalb einer Woche Fragen im Zusammenhang mit der Mobilität im europäischen Binnenmarkt.

    Selbstständige Erwerbstätigkeit

    Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen Sie die nach dem nationalen Recht geltenden Voraussetzungen und Qualifikationsanforderungen erfüllen. Auch Unionsbürgerinnen/Unionsbürger der neuen EU-Länder dürfen selbstständig erwerbstätig sein. Hiefür gelten keine besonderen Übergangsbestimmungen.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Auslandsösterreicher" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weiterführende Informationen zu den Themen "Ausländische Beschäftigte" und "Gründung" finden sich auf USP.gv.at.

    Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

    Jede EU-Bürgerin/jeder EU-Bürger hat das Recht in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen, die auch für Inländerinnen/Inländer gelten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es darf keine Arbeitserlaubnis verlangt werden. Eine Ausnahme gilt für Sprachkenntnisse. Ein gewisses Niveau der Sprachkenntnisse kann für eine Beschäftigung verlangt werden, wenn sie für die betreffende Tätigkeit erforderlich sind.

    Die Gleichbehandlung gilt nicht nur in Hinsicht auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen (wie etwa Entlohnung oder Kündigung), sondern auch für Fortbildungsmaßnahmen.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Arbeiten im EU-Raum" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Aktuelle Informationen zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit, selbstständige Erwerbstätigkeit, Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit etc. 

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    Als EU-Bürgerin/EU-Bürger können Sie in jedem Land der Europäischen Union selbstständig oder unselbstständig arbeiten.

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    Dieses Recht ist ein wesentlicher Bestandteil der Unionsbürgerschaft und umfasst

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    Selbstständige Erwerbstätigkeit

    Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen Sie die nach dem nationalen Recht geltenden Voraussetzungen und Qualifikationsanforderungen erfüllen. Auch Unionsbürgerinnen/Unionsbürger der neuen EU-Länder dürfen selbstständig erwerbstätig sein. Hiefür gelten keine besonderen Übergangsbestimmungen.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Auslandsösterreicher" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weiterführende Informationen zu den Themen "Ausländische Beschäftigte" und "Gründung" finden sich auf USP.gv.at.

    Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

    Jede EU-Bürgerin/jeder EU-Bürger hat das Recht in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen, die auch für Inländerinnen/Inländer gelten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es darf keine Arbeitserlaubnis verlangt werden. Eine Ausnahme gilt für Sprachkenntnisse. Ein gewisses Niveau der Sprachkenntnisse kann für eine Beschäftigung verlangt werden, wenn sie für die betreffende Tätigkeit erforderlich sind.

    Die Gleichbehandlung gilt nicht nur in Hinsicht auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen (wie etwa Entlohnung oder Kündigung), sondern auch für Fortbildungsmaßnahmen.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Arbeiten im EU-Raum" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Aktuelle Informationen zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit, selbstständige Erwerbstätigkeit, Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit etc. 

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    Als EU-Bürgerin/EU-Bürger können Sie in jedem Land der Europäischen Union selbstständig oder unselbstständig arbeiten.

    Unselbstständige Erwerbstätigkeit

    Dieses Recht ist ein wesentlicher Bestandteil der Unionsbürgerschaft und umfasst

    • Das Recht auf Arbeitsuche vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat,
    • Das Recht in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten,
    • Das Recht sich zu diesem Zweck dort aufzuhalten,
    • Das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und auf alle anderen Vergünstigungen, die dazu beitragen, die Integration der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Aufnahmeland zu erleichtern.

    Für die Arbeitsaufnahme innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ist für EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger keine gesonderte Bewilligung erforderlich.

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    Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen Sie die nach dem nationalen Recht geltenden Voraussetzungen und Qualifikationsanforderungen erfüllen. Auch Unionsbürgerinnen/Unionsbürger der neuen EU-Länder dürfen selbstständig erwerbstätig sein. Hiefür gelten keine besonderen Übergangsbestimmungen.

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    Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

    Jede EU-Bürgerin/jeder EU-Bürger hat das Recht in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen, die auch für Inländerinnen/Inländer gelten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es darf keine Arbeitserlaubnis verlangt werden. Eine Ausnahme gilt für Sprachkenntnisse. Ein gewisses Niveau der Sprachkenntnisse kann für eine Beschäftigung verlangt werden, wenn sie für die betreffende Tätigkeit erforderlich sind.

    Die Gleichbehandlung gilt nicht nur in Hinsicht auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen (wie etwa Entlohnung oder Kündigung), sondern auch für Fortbildungsmaßnahmen.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Arbeiten im EU-Raum" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Aktuelle Informationen zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit, selbstständige Erwerbstätigkeit, Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit etc. 

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Erwerbstätigkeit in der EU

    Aktuelle Informationen zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit, selbstständiger Erwerbstätigkeit, Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit etc.

    Als EU-Bürgerin/EU-Bürger können Sie in jedem Land der Europäischen Union selbstständig oder unselbstständig arbeiten.

    Unselbstständige Erwerbstätigkeit

    Dieses Recht ist ein wesentlicher Bestandteil der Unionsbürgerschaft und umfasst

    • Das Recht auf Arbeitsuche vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat,
    • Das Recht in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten,
    • Das Recht sich zu diesem Zweck dort aufzuhalten,
    • Das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und auf alle anderen Vergünstigungen, die dazu beitragen, die Integration der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Aufnahmeland zu erleichtern.

    Für die Arbeitsaufnahme innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ist für EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger keine gesonderte Bewilligung erforderlich.

    Informationen zum gemeinschaftlichen Niederlassungsrecht finden sich im Kapitel "Aufenthalt in Österreich". 

    Wer auf dem Portal "Europa für Sie" (Kapitel "Arbeiten im Ausland") die gewünschten Informationen nicht finden konnte, hat die Möglichkeit, eine Anfrage an EUROPA DIREKT unter der kostenfreien Telefonnummer 00800/67 89 10 11 oder online an Citizens Signpost Service zu stellen. Die Expertinnen/Experten von Citizens Signpost Service beantworten kostenlos innerhalb einer Woche Fragen im Zusammenhang mit der Mobilität im europäischen Binnenmarkt.

    Selbstständige Erwerbstätigkeit

    Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen Sie die nach dem nationalen Recht geltenden Voraussetzungen und Qualifikationsanforderungen erfüllen. Auch Unionsbürgerinnen/Unionsbürger der neuen EU-Länder dürfen selbstständig erwerbstätig sein. Hiefür gelten keine besonderen Übergangsbestimmungen.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Auslandsösterreicher" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weiterführende Informationen zu den Themen "Ausländische Beschäftigte" und "Gründung" finden sich auf USP.gv.at.

    Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

    Jede EU-Bürgerin/jeder EU-Bürger hat das Recht in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen, die auch für Inländerinnen/Inländer gelten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es darf keine Arbeitserlaubnis verlangt werden. Eine Ausnahme gilt für Sprachkenntnisse. Ein gewisses Niveau der Sprachkenntnisse kann für eine Beschäftigung verlangt werden, wenn sie für die betreffende Tätigkeit erforderlich sind.

    Die Gleichbehandlung gilt nicht nur in Hinsicht auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen (wie etwa Entlohnung oder Kündigung), sondern auch für Fortbildungsmaßnahmen.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Arbeiten im EU-Raum" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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