oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
Weiterführende Links
- Austrian Standards International (→ ASI)
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
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- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
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Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
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ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
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Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
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Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
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ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
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Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
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- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
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- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
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Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
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ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
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- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
Weiterführende Links
- Austrian Standards International (→ ASI)
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
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- Austrian Standards International (→ ASI)
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
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ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
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Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
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- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
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Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
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- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
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ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
Weiterführende Links
- Austrian Standards International (→ ASI)
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
Weiterführende Links
- Austrian Standards International (→ ASI)
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
Weiterführende Links
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- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
Weiterführende Links
- Austrian Standards International (→ ASI)
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
Weiterführende Links
- Austrian Standards International (→ ASI)
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
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ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
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- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
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Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
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- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
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- Austrian Standards International (→ ASI)
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
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- Austrian Standards International (→ ASI)
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
Weiterführende Links
- Austrian Standards International (→ ASI)
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
Weiterführende Links
- Austrian Standards International (→ ASI)
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
Weiterführende Links
- Austrian Standards International (→ ASI)
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
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ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
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Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
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ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
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ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
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Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
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Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
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- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
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- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
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- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
Weiterführende Links
- Austrian Standards International (→ ASI)
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
Weiterführende Links
- Austrian Standards International (→ ASI)
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
ÖNORMEN für barrierefreies Bauen
Allgemeine Richtwerte
Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.
Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.
Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.
Hinweis
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.
ÖNORMEN im Detail
Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten
Hinweis
"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.
Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.
ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
ÖNORM B 1601
Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".
ÖNORM B 1602
Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".
ÖNORM B 1603
Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".
Weitere ÖNORMen
Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:
- ÖNORM EN 81-70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
- ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. - ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. - ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.
ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
Weiterführende Links
- Austrian Standards International (→ ASI)
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Landesrecht (→ RIS)
- Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband (→ ÖBSVÖ)
- → ÖZIV-Bundesverband
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz