Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.

    Anwendungsfälle

    • Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
    • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Kosten

    • Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
    • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
    • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

    Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Zusätzliche Informationen

    Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres