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    Nährwertangaben auf vorverpackten Lebensmitteln

    Allgemeine Informationen

    Laut EU-Verbraucherinformationsverordnung (LMIV) sind seit 13. Dezember 2016 verpackte Lebensmittel verpflichtend mit einer Nährwertinformation zu versehen.

    Voraussetzungen

    Verpflichtende Kennzeichnung von Kalorien- und Nährwertangaben auf verpackten Lebensmitteln

    Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:

    • Brennwert
    • Fett
    • gesättigte Fettsäuren
    • Kohlenhydrate
    • Zucker
    • Eiweiß
    • Salz

    Ausnahmen für österreichische Klein- und Handwerksbetriebe

    Die EU-Verordnung bietet Raum für Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung.
    So sind u.a. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die

    • direkt
    • in kleinen Mengen 
    • durch die Herstellerin/den Hersteller an die Endverbraucherin/den Endverbraucher
    • oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,

    von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen.

    Zusätzliche Informationen

    Rechtsgrundlagen

    EU-Verbraucherinformationsverordnung Nr. 1169/2011

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Nährwertangaben auf vorverpackten Lebensmitteln

    Allgemeine Informationen

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    Voraussetzungen

    Verpflichtende Kennzeichnung von Kalorien- und Nährwertangaben auf verpackten Lebensmitteln

    Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:

    • Brennwert
    • Fett
    • gesättigte Fettsäuren
    • Kohlenhydrate
    • Zucker
    • Eiweiß
    • Salz

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    • direkt
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    • durch die Herstellerin/den Hersteller an die Endverbraucherin/den Endverbraucher
    • oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,

    von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen.

    Zusätzliche Informationen

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    • Brennwert
    • Fett
    • gesättigte Fettsäuren
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    Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:

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    • Fett
    • gesättigte Fettsäuren
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    • gesättigte Fettsäuren
    • Kohlenhydrate
    • Zucker
    • Eiweiß
    • Salz

    Ausnahmen für österreichische Klein- und Handwerksbetriebe

    Die EU-Verordnung bietet Raum für Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung.
    So sind u.a. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die

    • direkt
    • in kleinen Mengen 
    • durch die Herstellerin/den Hersteller an die Endverbraucherin/den Endverbraucher
    • oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,

    von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen.

    Zusätzliche Informationen

    Rechtsgrundlagen

    EU-Verbraucherinformationsverordnung Nr. 1169/2011

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Nährwertangaben auf vorverpackten Lebensmitteln

    Allgemeine Informationen

    Laut EU-Verbraucherinformationsverordnung (LMIV) sind seit 13. Dezember 2016 verpackte Lebensmittel verpflichtend mit einer Nährwertinformation zu versehen.

    Voraussetzungen

    Verpflichtende Kennzeichnung von Kalorien- und Nährwertangaben auf verpackten Lebensmitteln

    Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:

    • Brennwert
    • Fett
    • gesättigte Fettsäuren
    • Kohlenhydrate
    • Zucker
    • Eiweiß
    • Salz

    Ausnahmen für österreichische Klein- und Handwerksbetriebe

    Die EU-Verordnung bietet Raum für Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung.
    So sind u.a. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die

    • direkt
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    • durch die Herstellerin/den Hersteller an die Endverbraucherin/den Endverbraucher
    • oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,

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    Zusätzliche Informationen

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    Laut EU-Verbraucherinformationsverordnung (LMIV) sind seit 13. Dezember 2016 verpackte Lebensmittel verpflichtend mit einer Nährwertinformation zu versehen.

    Voraussetzungen

    Verpflichtende Kennzeichnung von Kalorien- und Nährwertangaben auf verpackten Lebensmitteln

    Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:

    • Brennwert
    • Fett
    • gesättigte Fettsäuren
    • Kohlenhydrate
    • Zucker
    • Eiweiß
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    Voraussetzungen

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    Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:

    • Brennwert
    • Fett
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    Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:

    • Brennwert
    • Fett
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    • oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,

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    Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:

    • Brennwert
    • Fett
    • gesättigte Fettsäuren
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    • Eiweiß
    • Salz

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    • oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,

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    Laut EU-Verbraucherinformationsverordnung (LMIV) sind seit 13. Dezember 2016 verpackte Lebensmittel verpflichtend mit einer Nährwertinformation zu versehen.

    Voraussetzungen

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    Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:

    • Brennwert
    • Fett
    • gesättigte Fettsäuren
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    • oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,

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    • Brennwert
    • Fett
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    • oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,

    von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen.

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    Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:

    • Brennwert
    • Fett
    • gesättigte Fettsäuren
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    • Eiweiß
    • Salz

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    • direkt
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    • oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,

    von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen.

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    Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:

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    • direkt
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    • durch die Herstellerin/den Hersteller an die Endverbraucherin/den Endverbraucher
    • oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,

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    • Brennwert
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    • Zucker
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    • oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,

    von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen.

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    Voraussetzungen

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    Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:

    • Brennwert
    • Fett
    • gesättigte Fettsäuren
    • Kohlenhydrate
    • Zucker
    • Eiweiß
    • Salz

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    So sind u.a. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die

    • direkt
    • in kleinen Mengen 
    • durch die Herstellerin/den Hersteller an die Endverbraucherin/den Endverbraucher
    • oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,

    von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen.

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    Laut EU-Verbraucherinformationsverordnung (LMIV) sind seit 13. Dezember 2016 verpackte Lebensmittel verpflichtend mit einer Nährwertinformation zu versehen.

    Voraussetzungen

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    Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:

    • Brennwert
    • Fett
    • gesättigte Fettsäuren
    • Kohlenhydrate
    • Zucker
    • Eiweiß
    • Salz

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    Die EU-Verordnung bietet Raum für Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung.
    So sind u.a. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die

    • direkt
    • in kleinen Mengen 
    • durch die Herstellerin/den Hersteller an die Endverbraucherin/den Endverbraucher
    • oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,

    von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen.

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    • Brennwert
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    • oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,

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