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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Ladung als Zeuge

    Vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei geladene Zeuginnen/Zeugen sind verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten und dem Gericht Fragen darüber, was sie gesehen, gehört oder erlebt haben, wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine Falschaussage ist strafbar. Darunter fällt auch das vorsätzliche Verschweigen von erheblichen Tatsachen oder das Vortäuschen von Unwissenheit.

    Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen/Zeugen zu schützen.

    Zeuginnen/Zeugen können verlangen, dass

    • auf die Angabe ihrer Adresse im Akt verzichtet wird. Bei mündlicher Befragung in der Hauptverhandlung darf z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes angegeben werden oder es wird darauf verwiesen, dass diese unverändert geblieben ist. Die Adresse kann auch aufgeschrieben statt gesagt werden (damit sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt).
    • in bestimmten Fällen die Beschränkungen der Meldeauskunft (Auskunftssperre wie z.B. bei Stalking-Fällen) greift.
    • die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
    • Zuhörerinnen/Zuhörer in bestimmten Fällen von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden (Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten).

    Besonders schutzbedürftige Opfer, wie z.B. Opfer eines Sexualdelikts, haben weitergehende Rechte. Nähere Informationen zu den Rechten besonders schutzbedürftiger Opfer finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hinweis

    Nähere Informationen zur Zeugenladung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Strafprozessordnung (StPO)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Ladung als Zeuge

    Vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei geladene Zeuginnen/Zeugen sind verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten und dem Gericht Fragen darüber, was sie gesehen, gehört oder erlebt haben, wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine Falschaussage ist strafbar. Darunter fällt auch das vorsätzliche Verschweigen von erheblichen Tatsachen oder das Vortäuschen von Unwissenheit.

    Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen/Zeugen zu schützen.

    Zeuginnen/Zeugen können verlangen, dass

    • auf die Angabe ihrer Adresse im Akt verzichtet wird. Bei mündlicher Befragung in der Hauptverhandlung darf z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes angegeben werden oder es wird darauf verwiesen, dass diese unverändert geblieben ist. Die Adresse kann auch aufgeschrieben statt gesagt werden (damit sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt).
    • in bestimmten Fällen die Beschränkungen der Meldeauskunft (Auskunftssperre wie z.B. bei Stalking-Fällen) greift.
    • die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
    • Zuhörerinnen/Zuhörer in bestimmten Fällen von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden (Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten).

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    Hinweis

    Nähere Informationen zur Zeugenladung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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    Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen/Zeugen zu schützen.

    Zeuginnen/Zeugen können verlangen, dass

    • auf die Angabe ihrer Adresse im Akt verzichtet wird. Bei mündlicher Befragung in der Hauptverhandlung darf z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes angegeben werden oder es wird darauf verwiesen, dass diese unverändert geblieben ist. Die Adresse kann auch aufgeschrieben statt gesagt werden (damit sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt).
    • in bestimmten Fällen die Beschränkungen der Meldeauskunft (Auskunftssperre wie z.B. bei Stalking-Fällen) greift.
    • die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
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    Hinweis

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    Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen/Zeugen zu schützen.

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    • in bestimmten Fällen die Beschränkungen der Meldeauskunft (Auskunftssperre wie z.B. bei Stalking-Fällen) greift.
    • die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
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    • in bestimmten Fällen die Beschränkungen der Meldeauskunft (Auskunftssperre wie z.B. bei Stalking-Fällen) greift.
    • die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
    • Zuhörerinnen/Zuhörer in bestimmten Fällen von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden (Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten).

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    Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen/Zeugen zu schützen.

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    • auf die Angabe ihrer Adresse im Akt verzichtet wird. Bei mündlicher Befragung in der Hauptverhandlung darf z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes angegeben werden oder es wird darauf verwiesen, dass diese unverändert geblieben ist. Die Adresse kann auch aufgeschrieben statt gesagt werden (damit sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt).
    • in bestimmten Fällen die Beschränkungen der Meldeauskunft (Auskunftssperre wie z.B. bei Stalking-Fällen) greift.
    • die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
    • Zuhörerinnen/Zuhörer in bestimmten Fällen von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden (Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten).

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    • die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
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    Nähere Informationen zur Zeugenladung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Strafprozessordnung (StPO)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Ladung als Zeuge

    Vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei geladene Zeuginnen/Zeugen sind verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten und dem Gericht Fragen darüber, was sie gesehen, gehört oder erlebt haben, wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine Falschaussage ist strafbar. Darunter fällt auch das vorsätzliche Verschweigen von erheblichen Tatsachen oder das Vortäuschen von Unwissenheit.

    Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen/Zeugen zu schützen.

    Zeuginnen/Zeugen können verlangen, dass

    • auf die Angabe ihrer Adresse im Akt verzichtet wird. Bei mündlicher Befragung in der Hauptverhandlung darf z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes angegeben werden oder es wird darauf verwiesen, dass diese unverändert geblieben ist. Die Adresse kann auch aufgeschrieben statt gesagt werden (damit sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt).
    • in bestimmten Fällen die Beschränkungen der Meldeauskunft (Auskunftssperre wie z.B. bei Stalking-Fällen) greift.
    • die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
    • Zuhörerinnen/Zuhörer in bestimmten Fällen von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden (Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten).

    Besonders schutzbedürftige Opfer, wie z.B. Opfer eines Sexualdelikts, haben weitergehende Rechte. Nähere Informationen zu den Rechten besonders schutzbedürftiger Opfer finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hinweis

    Nähere Informationen zur Zeugenladung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei geladene Zeuginnen/Zeugen sind verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten und dem Gericht Fragen darüber, was sie gesehen, gehört oder erlebt haben, wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine Falschaussage ist strafbar. Darunter fällt auch das vorsätzliche Verschweigen von erheblichen Tatsachen oder das Vortäuschen von Unwissenheit.

    Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen/Zeugen zu schützen.

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    • auf die Angabe ihrer Adresse im Akt verzichtet wird. Bei mündlicher Befragung in der Hauptverhandlung darf z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes angegeben werden oder es wird darauf verwiesen, dass diese unverändert geblieben ist. Die Adresse kann auch aufgeschrieben statt gesagt werden (damit sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt).
    • in bestimmten Fällen die Beschränkungen der Meldeauskunft (Auskunftssperre wie z.B. bei Stalking-Fällen) greift.
    • die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
    • Zuhörerinnen/Zuhörer in bestimmten Fällen von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden (Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten).

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    Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen/Zeugen zu schützen.

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    • auf die Angabe ihrer Adresse im Akt verzichtet wird. Bei mündlicher Befragung in der Hauptverhandlung darf z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes angegeben werden oder es wird darauf verwiesen, dass diese unverändert geblieben ist. Die Adresse kann auch aufgeschrieben statt gesagt werden (damit sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt).
    • in bestimmten Fällen die Beschränkungen der Meldeauskunft (Auskunftssperre wie z.B. bei Stalking-Fällen) greift.
    • die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
    • Zuhörerinnen/Zuhörer in bestimmten Fällen von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden (Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten).

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    Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen/Zeugen zu schützen.

    Zeuginnen/Zeugen können verlangen, dass

    • auf die Angabe ihrer Adresse im Akt verzichtet wird. Bei mündlicher Befragung in der Hauptverhandlung darf z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes angegeben werden oder es wird darauf verwiesen, dass diese unverändert geblieben ist. Die Adresse kann auch aufgeschrieben statt gesagt werden (damit sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt).
    • in bestimmten Fällen die Beschränkungen der Meldeauskunft (Auskunftssperre wie z.B. bei Stalking-Fällen) greift.
    • die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
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    Vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei geladene Zeuginnen/Zeugen sind verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten und dem Gericht Fragen darüber, was sie gesehen, gehört oder erlebt haben, wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine Falschaussage ist strafbar. Darunter fällt auch das vorsätzliche Verschweigen von erheblichen Tatsachen oder das Vortäuschen von Unwissenheit.

    Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen/Zeugen zu schützen.

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    • in bestimmten Fällen die Beschränkungen der Meldeauskunft (Auskunftssperre wie z.B. bei Stalking-Fällen) greift.
    • die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
    • Zuhörerinnen/Zuhörer in bestimmten Fällen von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden (Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten).

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    Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen/Zeugen zu schützen.

    Zeuginnen/Zeugen können verlangen, dass

    • auf die Angabe ihrer Adresse im Akt verzichtet wird. Bei mündlicher Befragung in der Hauptverhandlung darf z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes angegeben werden oder es wird darauf verwiesen, dass diese unverändert geblieben ist. Die Adresse kann auch aufgeschrieben statt gesagt werden (damit sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt).
    • in bestimmten Fällen die Beschränkungen der Meldeauskunft (Auskunftssperre wie z.B. bei Stalking-Fällen) greift.
    • die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
    • Zuhörerinnen/Zuhörer in bestimmten Fällen von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden (Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten).

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    Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen/Zeugen zu schützen.

    Zeuginnen/Zeugen können verlangen, dass

    • auf die Angabe ihrer Adresse im Akt verzichtet wird. Bei mündlicher Befragung in der Hauptverhandlung darf z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes angegeben werden oder es wird darauf verwiesen, dass diese unverändert geblieben ist. Die Adresse kann auch aufgeschrieben statt gesagt werden (damit sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt).
    • in bestimmten Fällen die Beschränkungen der Meldeauskunft (Auskunftssperre wie z.B. bei Stalking-Fällen) greift.
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    Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen/Zeugen zu schützen.

    Zeuginnen/Zeugen können verlangen, dass

    • auf die Angabe ihrer Adresse im Akt verzichtet wird. Bei mündlicher Befragung in der Hauptverhandlung darf z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes angegeben werden oder es wird darauf verwiesen, dass diese unverändert geblieben ist. Die Adresse kann auch aufgeschrieben statt gesagt werden (damit sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt).
    • in bestimmten Fällen die Beschränkungen der Meldeauskunft (Auskunftssperre wie z.B. bei Stalking-Fällen) greift.
    • die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
    • Zuhörerinnen/Zuhörer in bestimmten Fällen von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden (Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten).

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    Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen/Zeugen zu schützen.

    Zeuginnen/Zeugen können verlangen, dass

    • auf die Angabe ihrer Adresse im Akt verzichtet wird. Bei mündlicher Befragung in der Hauptverhandlung darf z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes angegeben werden oder es wird darauf verwiesen, dass diese unverändert geblieben ist. Die Adresse kann auch aufgeschrieben statt gesagt werden (damit sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt).
    • in bestimmten Fällen die Beschränkungen der Meldeauskunft (Auskunftssperre wie z.B. bei Stalking-Fällen) greift.
    • die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
    • Zuhörerinnen/Zuhörer in bestimmten Fällen von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden (Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten).

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    Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen/Zeugen zu schützen.

    Zeuginnen/Zeugen können verlangen, dass

    • auf die Angabe ihrer Adresse im Akt verzichtet wird. Bei mündlicher Befragung in der Hauptverhandlung darf z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes angegeben werden oder es wird darauf verwiesen, dass diese unverändert geblieben ist. Die Adresse kann auch aufgeschrieben statt gesagt werden (damit sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt).
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    • die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
    • Zuhörerinnen/Zuhörer in bestimmten Fällen von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden (Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten).

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    Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen/Zeugen zu schützen.

    Zeuginnen/Zeugen können verlangen, dass

    • auf die Angabe ihrer Adresse im Akt verzichtet wird. Bei mündlicher Befragung in der Hauptverhandlung darf z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes angegeben werden oder es wird darauf verwiesen, dass diese unverändert geblieben ist. Die Adresse kann auch aufgeschrieben statt gesagt werden (damit sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt).
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    • die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
    • Zuhörerinnen/Zuhörer in bestimmten Fällen von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden (Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten).

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    Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen/Zeugen zu schützen.

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    • die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
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