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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

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    Neuerungen seit 2022

    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Neuerungen seit 2022

    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

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    Neuerungen seit 2022

    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

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    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

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    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

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    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

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    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
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    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

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    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

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    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

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    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

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    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

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    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

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    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

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    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
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    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
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    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

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    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

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    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

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    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
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    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Neuerungen seit 2022

    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

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    Neuerungen seit 2022

    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

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    Neuerungen seit 2022

    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

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    Neuerungen seit 2022

    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

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    Neuerungen seit 2022

    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

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    Neuerungen seit 2022

    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Neuerungen seit 2022

    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

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    Neuerungen seit 2022

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    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Neuerungen seit 2022

    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Neuerungen seit 2022

    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Neuerungen seit 2022

    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

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    Neuerungen seit 2022

    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

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    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

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    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

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    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

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    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

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    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

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    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

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    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

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    Neuerungen seit 2022

    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Neuerungen seit 2022

    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Neuerungen seit 2022

    Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

    Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

    Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

    Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
    Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
    Februar 90 Prozent
    März 80 Prozent
    April 70 Prozent
    Mai 60 Prozent
    Juni 50 Prozent
    Juli 40 Prozent
    August 30 Prozent
    September 20 Prozent
    Oktober 10 Prozent

    Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

    Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

    Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

    Hinweis

    Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

    Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

    Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

    Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

    Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

    Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

    Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz