oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
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Parteienverkehr
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- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
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Parteienverkehr
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- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
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Parteienverkehr
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- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
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Parteienverkehr
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- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
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Parteienverkehr
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- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
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Parteienverkehr
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- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Parteienverkehr
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Elsbethen
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen
Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)
kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl
Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.
Öffnungszeiten für Privatpersonen:
1. April bis 30. September
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 14 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
1. Oktober bis 31. März
- Mittwoch
- 14 bis 17 Uhr
- Freitag
- 14 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12:30 Uhr
Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:
Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen
Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 15 Uhr
- Freitag
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Parteienverkehr
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- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung der Gemeinde Elsbethen
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Elsbethen
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion