oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion